Existenzvernichtender Eingriff GmbH Gesellschafter – Einzug Gesellschaftsforderungen

April 18, 2019

Existenzvernichtender Eingriff GmbH Gesellschafter – Einzug Gesellschaftsforderungen – BGH II ZR 104/07 – sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass kein existenzvernichtender Eingriff vorliegt, wenn ein GmbH-Gesellschafter Forderungen der Gesellschaft auf sein Konto einzieht,

aber diese Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet.

Sachverhalt:

Der Kläger war Insolvenzverwalter einer GmbH.

Er verlangte von dem Beklagten zu 1) Schadensersatz, da dieser als Gesellschafter der GmbH Forderungen der Gesellschaft auf sein eigenes Konto eingezogen habe.

Der Beklagte zu 1) machte geltend, dass er die eingezogenen Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet habe.

Existenzvernichtender Eingriff GmbH Gesellschafter – Einzug Gesellschaftsforderungen

Entscheidungsgründe:

Der BGH lehnte die Revision des Klägers ab.

Existenzvernichtender Eingriff:

Ein existenzvernichtender Eingriff liege vor, wenn ein Gesellschafter einer GmbH in sittenwidriger Weise Vermögenswerte der Gesellschaft entzieht und dadurch die Insolvenz der Gesellschaft verursacht oder verschärft.

Keine zweckwidrige Verwendung:

Im vorliegenden Fall habe der Beklagte zu 1) die eingezogenen Mittel nicht zweckwidrig verwendet, sondern zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Daher liege kein existenzvernichtender Eingriff vor.

Tilgung von Verbindlichkeiten:

Existenzvernichtender Eingriff GmbH Gesellschafter – Einzug Gesellschaftsforderungen

Der Beklagte zu 1) habe die eingezogenen Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet und zusätzlich weitere Verbindlichkeiten aus eigenem Vermögen getilgt.

Dies spreche gegen eine sittenwidrige Schädigung der Gesellschaft.

Keine Kausalität:

Es sei auch keine Kausalität zwischen dem Handeln des Beklagten zu 1) und der Insolvenz der Gesellschaft gegeben. Der Beklagte zu 1) habe im Gegenteil Maßnahmen getroffen, um die Gesellschaft zu retten.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Existenzvernichtender Eingriff: Ein existenzvernichtender Eingriff liegt vor, wenn ein Gesellschafter einer GmbH in sittenwidriger Weise Vermögenswerte der Gesellschaft entzieht.
  • Zweckwidrige Verwendung: Ein existenzvernichtender Eingriff liegt nicht vor, wenn der Gesellschafter die entzogenen Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet.
  • Tilgung von Verbindlichkeiten: Die Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft spricht gegen eine sittenwidrige Schädigung.
  • Kausalität: Es muss eine Kausalität zwischen dem Handeln des Gesellschafters und der Insolvenz der Gesellschaft bestehen.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des BGH ist von Bedeutung für die Praxis von GmbHs.

Sie zeigt, dass die Einziehung von Gesellschaftsforderungen durch einen Gesellschafter nicht automatisch einen existenzvernichtenden Eingriff darstellt.

Es kommt darauf an, ob der Gesellschafter die eingezogenen Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet.

RA und Notar Krau

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