Existenzvernichtender Eingriff – planmäßiger Entzug von Gesellschaftsvermögen
BGH II ZR 314/05 – Beschluss vom 07. Januar 2008
Kernaussage:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein existenzvernichtender Eingriff durch den planmäßigen Entzug von Gesellschaftsvermögen einer GmbH vorliegen kann,
wenn der Alleingesellschafter Forderungen der GmbH vereinnahmt und dadurch die Insolvenz der GmbH verursacht oder verschärft.
Sachverhalt:
Der Beklagte war Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH.
Er kündigte einen Repräsentantenvertrag der GmbH und übertrug das Geschäft auf sich selbst.
Dadurch vereinnahmte er Provisionen, die der GmbH zugestanden hätten.
Der Kläger war Insolvenzverwalter der GmbH und verlangte vom Beklagten Schadensersatz.
Entscheidungsgründe:
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) teilweise auf und verwies die Sache an das OLG zurück.
Existenzvernichtender Eingriff:
Ein existenzvernichtender Eingriff liege vor, wenn ein Gesellschafter einer GmbH in sittenwidriger Weise Vermögenswerte der Gesellschaft entzieht
und dadurch die Insolvenz der Gesellschaft verursacht oder verschärft.
Paragraf 826 BGB:
Die Haftung für einen existenzvernichtenden Eingriff könne sich aus Paragraf 826 BGB ergeben.
Beweislast:
Die Gesellschaft (bzw. der Insolvenzverwalter) trage die Beweislast für die Voraussetzungen der Haftung nach Paragraf 826 BGB.
Kein Wettbewerbsverbot:
Der Beklagte habe als Alleingesellschafter und -geschäftsführer grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot unterlegen.
Durchgriffshaftung:
Eine Durchgriffshaftung des Beklagten wegen Vermischung des Gesellschaftsvermögens mit seinem Privatvermögen sei möglich.
Verletzung des rechtlichen Gehörs:
Das OLG habe das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt, indem es seinen Sachvortrag übergangen habe.
Der Beklagte habe bestritten, dass die vereinnahmten Provisionen der GmbH zugestanden hätten.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
Praxisrelevanz:
Die Entscheidung des BGH ist von Bedeutung für die Praxis von GmbHs.
Sie zeigt, dass ein existenzvernichtender Eingriff durch den planmäßigen Entzug von Gesellschaftsvermögen vorliegen kann.
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