Existenzvernichtender Eingriff – planmäßiger Entzug von Gesellschaftsvermögen

April 18, 2019

Existenzvernichtender Eingriff – planmäßiger Entzug von Gesellschaftsvermögen

BGH II ZR 314/05 – Beschluss vom 07. Januar 2008

RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein existenzvernichtender Eingriff durch den planmäßigen Entzug von Gesellschaftsvermögen einer GmbH vorliegen kann,

wenn der Alleingesellschafter Forderungen der GmbH vereinnahmt und dadurch die Insolvenz der GmbH verursacht oder verschärft.

Sachverhalt:

Der Beklagte war Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH.

Er kündigte einen Repräsentantenvertrag der GmbH und übertrug das Geschäft auf sich selbst.

Dadurch vereinnahmte er Provisionen, die der GmbH zugestanden hätten.

Der Kläger war Insolvenzverwalter der GmbH und verlangte vom Beklagten Schadensersatz.

Existenzvernichtender Eingriff – planmäßiger Entzug von Gesellschaftsvermögen

Entscheidungsgründe:

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) teilweise auf und verwies die Sache an das OLG zurück.

Existenzvernichtender Eingriff:

Ein existenzvernichtender Eingriff liege vor, wenn ein Gesellschafter einer GmbH in sittenwidriger Weise Vermögenswerte der Gesellschaft entzieht

und dadurch die Insolvenz der Gesellschaft verursacht oder verschärft.

§ 826 BGB:

Die Haftung für einen existenzvernichtenden Eingriff könne sich aus § 826 BGB ergeben.

Beweislast:

Die Gesellschaft (bzw. der Insolvenzverwalter) trage die Beweislast für die Voraussetzungen der Haftung nach § 826 BGB.

Kein Wettbewerbsverbot:

Der Beklagte habe als Alleingesellschafter und -geschäftsführer grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot unterlegen.

Existenzvernichtender Eingriff – planmäßiger Entzug von Gesellschaftsvermögen

Durchgriffshaftung:

Eine Durchgriffshaftung des Beklagten wegen Vermischung des Gesellschaftsvermögens mit seinem Privatvermögen sei möglich.

Verletzung des rechtlichen Gehörs:

Das OLG habe das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt, indem es seinen Sachvortrag übergangen habe.

Der Beklagte habe bestritten, dass die vereinnahmten Provisionen der GmbH zugestanden hätten.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Existenzvernichtender Eingriff: Ein existenzvernichtender Eingriff liegt vor, wenn ein Gesellschafter planmäßig und sittenwidrig Vermögenswerte der Gesellschaft entzieht.
  • § 826 BGB: Die Haftung für einen existenzvernichtenden Eingriff kann sich aus § 826 BGB ergeben.
  • Beweislast: Die Gesellschaft trägt die Beweislast für die Voraussetzungen der Haftung.
  • Kein Wettbewerbsverbot: Der Alleingesellschafter und -geschäftsführer unterliegt grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot.
  • Durchgriffshaftung: Eine Durchgriffshaftung des Gesellschafters wegen Vermischung des Gesellschaftsvermögens ist möglich.
  • Rechtliches Gehör: Das Gericht darf den Sachvortrag der Parteien nicht übergehen.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des BGH ist von Bedeutung für die Praxis von GmbHs.

Sie zeigt, dass ein existenzvernichtender Eingriff durch den planmäßigen Entzug von Gesellschaftsvermögen vorliegen kann.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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