Existenzvernichtungshaftung des GmbH Gesellschafter Geschäftsführers

April 18, 2019

Existenzvernichtungshaftung des GmbH Gesellschafter Geschäftsführers – BGH II ZR 177/11

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für einen Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung gegen einen GmbH-Gesellschafter erst zu laufen beginnt,

wenn dem Gläubiger sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch die Umstände bekannt sind, aus denen sich die Schuldnerstellung des Gesellschafters ergibt.

Sachverhalt:

Der Kläger war Insolvenzverwalter einer GmbH.

Er verlangte von dem Beklagten, dem Alleingesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin der GmbH, Schadensersatz.

Der Beklagte hatte veranlasst, dass die GmbH ihren Warenbestand an die Mehrheitsgesellschafterin verkaufte und diese den Kaufpreis nicht zahlte.

Existenzvernichtungshaftung des GmbH Gesellschafter Geschäftsführers

Das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLG) wiesen die Klage als verjährt ab.

Entscheidungsgründe:

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück.

Verjährungsbeginn:

Die Verjährungsfrist beginne erst zu laufen, wenn der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Schuldnerstellung des Gesellschafters Kenntnis habe.

Kenntnis des Klägers:

Der Kläger habe nicht von der Beteiligung des Beklagten an dem existenzvernichtenden Eingriff Kenntnis gehabt.

Die Kenntnis von dem Verkauf des Warenbestands und der Zahlungsverweigerung der Mehrheitsgesellschafterin reichten nicht aus.

Existenzvernichtungshaftung des GmbH Gesellschafter Geschäftsführers

Keine grob fahrlässige Unkenntnis:

Dem Kläger könne auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden.

Er habe die erforderlichen Ermittlungen angestellt.

Umleitung von Geldern:

Der Kläger habe auch einen Anspruch wegen der Umleitung von Geldern an die Mehrheitsgesellschafterin.

Das OLG habe diesen Anspruch zu Unrecht verneint.

Schadensberechnung:

Der zu ersetzende Schaden bestehe nicht in den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen, sondern in den durch den existenzvernichtenden Eingriff verursachten Vermögensnachteilen der Gesellschaft.

Existenzvernichtungshaftung des GmbH Gesellschafter Geschäftsführers

Weitere Ansprüche:

Das OLG habe zu prüfen, ob Ansprüche nach den §§ 30, 31 GmbHG (analog) gegen den Beklagten bestünden.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Verjährungsbeginn: Die Verjährungsfrist für einen Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung beginnt erst zu laufen, wenn dem Gläubiger alle anspruchsbegründenden Umstände bekannt sind.
  • Kenntnis: Die Kenntnis des Verkaufs und der Zahlungsverweigerung reicht nicht aus, um die Verjährung in Gang zu setzen.
  • Grob fahrlässige Unkenntnis: Dem Kläger darf keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden, wenn er die erforderlichen Ermittlungen angestellt hat.
  • Umleitung von Geldern: Ein Anspruch wegen der Umleitung von Geldern ist gegeben.
  • Schadensberechnung: Der zu ersetzende Schaden besteht in den durch den existenzvernichtenden Eingriff verursachten Vermögensnachteilen der Gesellschaft.
  • Weitere Ansprüche: Es sind auch Ansprüche nach den §§ 30, 31 GmbHG (analog) zu prüfen.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des BGH ist von Bedeutung für die Praxis der Insolvenzverwaltung.

Sie klärt den Beginn der Verjährung bei Ansprüchen aus Existenzvernichtungshaftung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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