Facebook Scraping Schadensersatz
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom 11. Juni 2024 (10 U 58/23 e) befasst sich mit einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
In diesem Fall klagte eine Person gegen ein soziales Netzwerk wegen Verletzung ihrer Datenschutzrechte.
Die Kernaussagen des Urteils lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Das OLG Bamberg betont, dass ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO, einen immateriellen Schaden, einen
Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden sowie Verschulden des Verantwortlichen voraussetzt.
Dabei stützt sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für den Verstoß gegen die DSGVO, das Entstehen eines immateriellen Schadens und die Ursächlichkeit des Verstoßes für den Schaden.
Das Verschulden des Verantwortlichen wird vermutet.
Ob ein immaterieller Schaden vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Der Kläger muss konkreten Sachvortrag leisten, der auf seinen individuellen Fall bezogen ist.
Bei immateriellen Schäden handelt es sich oft um innere Tatsachen, die nur aus äußeren Tatsachen und Indizien gefolgert werden können.
Die Würdigung der Indizien liegt im Ermessen des Richters.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin behauptet, durch das sogenannte „Scraping“ ihrer Daten (Handynummer, Pseudonym, Geschlecht)
durch das soziale Netzwerk einen immateriellen Schaden erlitten zu haben.
Das OLG Bamberg wies die Klage ab, da die Klägerin keinen ausreichenden immateriellen Schaden nachweisen konnte.
Dabei stellte es fest, dass die Klägerin einen Großteil der Daten bereits öffentlich im Internet zugänglich gemacht hatte
und die Angaben der Klägerin zum Gefühl der Bedrückung nicht ausreichten um einen immateriellen Schaden zu belegen.
Auch wies das OLG die Feststellungsklage ab, da kein Feststellungsinteresse bestand, da es nicht anzunehmen sei, dass zukünftig noch Schäden durch das Scraping entstehen würden.
Das Urteil des OLG Bamberg verdeutlicht die strengen Anforderungen an den Nachweis eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Es betont die Notwendigkeit eines konkreten und individuellen Sachvortrags des Klägers sowie die Bedeutung der Rechtsprechung des EuGH bei der Auslegung der DSGVO.
Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für die Auslegung von Art. 82 DSGVO und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Datenschutzangelegenheiten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.