Fall Emmely unberechtigt Leergutbons eingelöst 

August 27, 2017

Fall Emmely unberechtigt Leergutbons eingelöst

BAG 2 AZR 541/09

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Fall „Emmely“ über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung einer Kassiererin entschieden,

die unberechtigterweise Leergutbons eingelöst hatte.

Der Fall:

Die Klägerin war seit über 30 Jahren als Kassiererin in einem Einzelhandelsunternehmen beschäftigt.

Sie löste bei einem privaten Einkauf zwei Leergutbons im Wert von 1,30 Euro ein, die zuvor im Kassenbüro abgelegt worden waren.

Die Beklagte kündigte ihr daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich.

Die Entscheidung:

Das BAG gab der Klage statt.

Die fristlose Kündigung sei unwirksam, da kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliege.

Fall Emmely unberechtigt Leergutbons eingelöst

Begründung:

  • Kein wichtiger Grund: Zwar stelle die unberechtigte Einlösung der Leergutbons eine Pflichtverletzung dar, die an sich einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen könne. Im vorliegenden Fall sei die Kündigung aber unverhältnismäßig.
  • Interessenabwägung: Bei der Prüfung des wichtigen Grundes ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind u.a. das Gewicht der Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens, die Wiederholungsgefahr, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.
  • Abmahnung als milderes Mittel: Im vorliegenden Fall hätte eine Abmahnung ausgereicht. Die Klägerin hatte die Leergutbons offen und in Anwesenheit ihrer Vorgesetzten eingelöst. Dies deute darauf hin, dass sie sich keines gravierenden Unrechts bewusst war. Zudem hatte sie über 30 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet.
  • Vertrauensverhältnis nicht vollständig zerstört: Das Vertrauensverhältnis war durch die Pflichtverletzung nicht vollständig zerstört. Es sei objektiv zu prüfen, ob mit einer künftig korrekten Vertragserfüllung zu rechnen sei. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen.
  • Kein „absoluter“ Kündigungsgrund: Auch bei Störungen im Vertrauensbereich gibt es keine absoluten Kündigungsgründe. Es ist stets zu prüfen, ob mildere Mittel ausreichen, um die Vertragsstörung zu beseitigen.
  • Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung: Auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung war unwirksam, da auch sie unverhältnismäßig war.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass selbst bei Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich eine Interessenabwägung erforderlich ist.

Eine Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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