Fallstricke beim neuen Geschäftsführervertrag

Juli 2, 2026

Vom Arbeitnehmer zum Chef: Fallstricke beim neuen Geschäftsführervertrag

Der Karrieresprung in die Geschäftsführung ist ein Grund zum Feiern. Sie übernehmen ab sofort mehr Verantwortung, leiten das Unternehmen maßgeblich und genießen deutliche finanzielle Vorteile. Doch dieser Wechsel vom Angestellten zum Geschäftsführer birgt erhebliche rechtliche Gefahren, die viele Führungskräfte im Eifer des Gefechts übersehen. Oft legt Ihnen das Unternehmen einen Dienstvertrag vor, der auf den ersten Blick nur Formalitäten regelt. In Wahrheit geben Sie mit Ihrer Unterschrift oft wertvolle Arbeitnehmerrechte auf, ohne es zu ahnen.

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az.: 9 SLa 381/25) zeigt drastisch, wie schnell ein langjähriges Sicherheitsnetz reißt. Wer blindlings einen Geschäftsführervertrag unterschreibt, verliert oft nicht nur seinen Kündigungsschutz, sondern riskiert auch den Verlust fest zugesagter Abfindungen in erheblicher Höhe. Damit Ihr beruflicher Aufstieg nicht in einem juristischen Albtraum endet, müssen Sie die rechtlichen Konsequenzen genau kennen und Verträge vorab kritisch prüfen lassen.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Ende des Arbeitnehmerschutzes: Wenn Sie einen Geschäftsführervertrag unterschreiben, der frühere Vereinbarungen aufhebt, endet Ihr altes Arbeitsverhältnis sofort. Ein schützendes „ruhendes Arbeitsverhältnis“ existiert dann nicht mehr.
  • Gesellschafter haben die Macht: Die Gesellschafter der GmbH dürfen Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis im Zuge der Neubestellung rechtssicher beenden.
  • Verfall der Abfindung: Wenn Ihr alter Arbeitsvertrag kurze Ausschlussfristen enthält (zum Beispiel drei Monate), müssen Sie Ihre Abfindung extrem schnell einfordern. Verpassen Sie diese Frist, ist das Geld unwiederbringlich verloren.
  • Unwissenheit schützt nicht: Sie verlieren Ihre Ansprüche auch dann, wenn Sie die Rechtslage nicht kannten oder die rechtlichen Folgen falsch eingeschätzt haben.

Gehen Sie bei Ihrem Karrieresprung kein Risiko ein. Lassen Sie Ihre Verträge vor der Unterschrift prüfen. Kontaktieren Sie die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr. Wir beraten und vertreten Sie bundesweit kompetent, rechtssicher und lösungsorientiert.

Der konkrete Fall: Eine Beförderung mit bitterem Nachspiel

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied kürzlich einen Fall, der für Führungskräfte eine harte Warnung darstellt. Ein Betriebsleiter erhielt von seinem Arbeitgeber eine lukrative Zusage: Sollte sein Arbeitsverhältnis enden, stünde ihm eine Abfindung in Höhe von drei Jahresgehältern zu. Das entsprach einer Summe von 300.000 Euro.

Kurze Zeit später beförderte das Unternehmen den Mann zum Geschäftsführer. Er erhielt einen neuen Dienstvertrag. Am Ende dieses Vertrages stand ein entscheidender Satz: Dieser Dienstvertrag regele alle Beziehungen abschließend und hebe alle vorangegangenen Arbeitsverträge auf. Der Mann unterschrieb den Vertrag. Er vertraute auf vage mündliche Aussagen der Personalabteilung, dass sein altes Arbeitsverhältnis im Hintergrund weiterlaufe.

Jahre später kam es zum Zerwürfnis. Das Unternehmen berief den Mann ab und kündigte seinen Vertrag. Nun forderte er die 300.000 Euro Abfindung ein. Doch das Gericht wies seine Klage ab. Er verlor den gesamten Betrag, weil er die rechtlichen Spielregeln beim Wechsel in die Geschäftsführung unterschätzt hatte.

Das Märchen vom ruhenden Arbeitsverhältnis

Viele angehende Geschäftsführer glauben an einen Mythos: Wenn es als Geschäftsführer nicht klappt, falle ich weich in mein altes Angestelltenverhältnis zurück. Das Gesetz sieht das jedoch anders.

Das Gericht stellte klar: Unterschreiben Sie einen Geschäftsführerdienstvertrag, heben Sie Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis in der Regel auf. Das gilt besonders, wenn der neue Vertrag eine Aufhebungsklausel enthält. Steht dort geschrieben, dass alte Verträge enden, meinen die Gerichte das exakt so.

Ein ruhendes Arbeitsverhältnis entsteht niemals automatisch. Sie müssen es aktiv, ausdrücklich und schriftlich im neuen Vertrag vereinbaren. Verlassen Sie sich niemals auf mündliche Versprechungen von Personalern. Im Streitfall zählen diese Worte vor Gericht absolut nichts.

Wer darf Ihren alten Vertrag überhaupt beenden?

Im normalen Arbeitsalltag kündigt Ihnen die Personalabteilung oder der Geschäftsführer. Beim Aufstieg in die Geschäftsführung ändern sich die Zuständigkeiten drastisch. Das Gesetz gibt den Gesellschaftern der GmbH die Macht, Geschäftsführer zu bestellen.

Das Gericht bestätigte eine wichtige Regel: Weil die Gesellschafter Sie zum Chef machen dürfen, haben sie automatisch auch das Recht, Ihr altes Arbeitsverhältnis zu beenden (sogenannte Annexkompetenz). Die Gesellschafter räumen juristisch auf. Sie sorgen dafür, dass Sie nicht gleichzeitig Angestellter und oberster Chef sind. Akzeptieren Sie den Vertrag der Gesellschafter, besiegeln Sie das Ende Ihrer Zeit als Arbeitnehmer.

Die tickende Zeitbombe: Ausschlussfristen vernichten Ihr Geld

Der Knackpunkt in dem niedersächsischen Fall war die Ausschlussfrist. Fast jeder moderne Arbeitsvertrag enthält eine solche Klausel. Sie besagt: Wenn Sie Forderungen gegen den Arbeitgeber haben, müssen Sie diese innerhalb einer kurzen Zeit (oft drei Monate) schriftlich einfordern. Tun Sie das nicht rechtzeitig, verfällt der Anspruch ersatzlos.

Als der Mitarbeiter seinen Geschäftsführervertrag unterschrieb, endete juristisch in diesem Moment sein altes Arbeitsverhältnis. Genau diese Beendigung löste den Anspruch auf die Abfindung aus. Das Geld war am Tag der Unterschrift fällig.

Der Mann wartete jedoch Jahre, bis er das Geld forderte – nämlich erst, als man ihn als Geschäftsführer feuerte. Das war zu spät. Die dreimonatige Ausschlussfrist aus dem alten Vertrag war längst abgelaufen. Seine Abfindung von 300.000 Euro löste sich in Luft auf.

Unwissenheit schützt Sie nicht vor dem Verlust

Betroffene argumentieren vor Gericht oft ähnlich: „Das wusste ich nicht!“ oder „Ich dachte, die Abfindung bekomme ich erst, wenn ich das Unternehmen ganz verlasse.“ Das Gericht zeigte dafür keinerlei Verständnis.

Die Richter urteilten konsequent: Wer als Führungskraft agiert, muss Verträge lesen und verstehen. Verfallfristen laufen unerbittlich weiter. Es reicht dem Gericht aus, dass Sie den Anspruch rechtlich hätten erkennen können. Ein erfahrener Anwalt hätte sofort gesehen, dass die Abfindung mit der Unterschrift fällig wurde. Wer die Frist verstreichen lässt, trägt das volle Risiko.

So sichern Sie Ihren Wechsel rechtlich ab

Ein Aufstieg in die Chefetage ist ein großartiger Schritt. Damit dieser Schritt nicht zur finanziellen Falle mutiert, sollten Sie zwingend folgende Regeln beachten:

  • Prüfen Sie alte Verträge gründlich: Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag genau durch. Achten Sie auf Ausschlussfristen und offene Ansprüche wie Boni, Überstunden oder zugesagte Abfindungen.
  • Fordern Sie Geld sofort ein: Wenn der neue Vertrag Ihren alten Arbeitsvertrag beendet, machen Sie alte Ansprüche sofort und belegbar schriftlich geltend.
  • Vereinbaren Sie das Ruhen schriftlich: Wenn Sie Ihr altes Arbeitsverhältnis als Sicherheitsnetz behalten wollen, schreiben Sie das unmissverständlich in den Geschäftsführervertrag. Eine Formulierung könnte lauten: „Das bisherige Arbeitsverhältnis ruht für die Dauer der Tätigkeit als Geschäftsführer und lebt bei Beendigung des Organamtes wieder auf.“
  • Retten Sie alte Zusagen: Wenn das Unternehmen Ihnen früher eine Abfindung zugesagt hat, übernehmen Sie diese Zusagen wörtlich in den neuen Vertrag.
  • Ignorieren Sie Flurfunk: Vertrauen Sie nicht darauf, was man Ihnen zwischen Tür und Angel verspricht. Vor Gericht zählt nur das unterschriebene Papier.

Holen Sie sich rechtzeitig professionelle Unterstützung

Der rechtliche Wechsel vom Arbeitnehmer zum Organ der Gesellschaft ist anspruchsvoll. Ein falsches Wort oder eine übersehene Frist kosten Sie im Ernstfall Ihre Existenzgrundlage und viel Geld. Vertrauen Sie daher niemals auf Standardverträge der Personalabteilung.

Lassen Sie Ihren Dienstvertrag rechtzeitig vor der Unterschrift von juristischen Spezialisten durchleuchten. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen hierbei mit jahrelanger praktischer Erfahrung zur Seite. Wir prüfen Ihre Dienstverträge akribisch, decken versteckte Fallen auf und verhandeln wasserdichte Konditionen. Da wir bundesweit für unsere Mandanten aktiv sind, können wir Sie jederzeit effektiv unterstützen. Handeln Sie klug und investieren Sie in Ihre dauerhafte rechtliche Sicherheit.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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