FamFG Paragraf 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht

September 11, 2025

FamFG Paragraf 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht

RA und Notar Krau

Paragraf 348 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) regelt die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen, also Testamenten und Erbverträgen, durch das Nachlassgericht. Ziel der Regelung ist es, eine zügige und sichere Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten und den Rechtsfrieden zu wahren.

Die Eröffnung ist eine hoheitliche Aufgabe des Gerichts, die von Amts wegen erfolgt und nicht von den Beteiligten beantragt werden muss.

Wichtige Aspekte der Testamentseröffnung

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständig für die Eröffnung ist das Nachlassgericht, das die Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung hat. Dies ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Die Eröffnung findet statt, sobald das Gericht zuverlässig vom Tod des Erblassers erfährt, meist durch eine Sterbefallmitteilung. Die Eröffnung ist eine rein formelle Handlung. Es wird dabei nicht die Gültigkeit des Testaments geprüft. Selbst offensichtlich unwirksame oder widerrufene Verfügungen müssen eröffnet werden, da die inhaltliche Prüfung den Erbenscheinverfahren oder Zivilprozessen vorbehalten ist.

Die Eröffnung kann auf zwei Wegen erfolgen:

Stille Eröffnung: Das Gericht eröffnet die Verfügung ohne einen Termin anzusetzen. Dies ist der in der Praxis häufigste Weg.

Eröffnungstermin: Das Gericht kann einen Termin ansetzen und die gesetzlichen Erben sowie andere Beteiligte (z.B. Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker) laden.

FamFG Paragraf 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht

Nach der Eröffnung wird eine Niederschrift angefertigt, in der alle wesentlichen Fakten festgehalten werden. War die Verfügung verschlossen, muss dokumentiert werden, ob der Verschluss unversehrt war.

Bekanntgabe an die Beteiligten

Das Gericht hat die Beteiligten, die durch die Verfügung begünstigt oder benachteiligt werden, schriftlich über den sie betreffenden Inhalt zu informieren. Dies gilt nicht für Personen, die bereits in einem Eröffnungstermin anwesend waren. Die schriftliche Bekanntgabe muss unverzüglich erfolgen. In der Regel sendet das Gericht den Betroffenen eine vollständige Kopie der eröffneten Verfügung zu, damit sie ihre Rechte beurteilen können.

Ein Verzicht auf diese Benachrichtigung ist möglich, eine Anordnung des Erblassers, die Bekanntgabe zu unterlassen, ist jedoch unwirksam. Das Gericht hat die Pflicht, die relevanten Personen von Amts wegen zu ermitteln.

Folgen der Eröffnung

Die Testamentseröffnung hat mehrere wichtige Folgen:

Ausschlagungsfrist:

Die sechsmonatige Frist, innerhalb derer Erben die Erbschaft ausschlagen können (Paragraf 1944 Abs. 2 BGB), beginnt frühestens mit der amtlichen Benachrichtigung über die Eröffnung.

Erbschein:

Ein Erbschein kann erst nach der Testamentseröffnung erteilt werden.

Grundbuchberichtigung:

Die Niederschrift über die Eröffnung ist eine notwendige Unterlage, um die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen, wenn Immobilien Teil des Nachlasses sind.

Mitteilung an das Finanzamt:

Das Gericht teilt dem zuständigen Finanzamt den Inhalt der Verfügung mit, um die Erbschaftsteuer zu ermöglichen.

Kosten

Für die Eröffnung wird eine gesetzliche Gebühr von 100 Euro erhoben, die von den Erben zu tragen ist. Werden mehrere Verfügungen desselben Erblassers gleichzeitig eröffnet, fällt die Gebühr nur einmal an.

RA und Notar Krau

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