FamFG Paragraf 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge – Erteilung des Erbscheins
RA und Notar Krau
Ein Erbscheinsverfahren ist ein komplexer Vorgang, der mit der Prüfung des Antrags beginnt und mit der Erteilung des Erbscheins oder dessen Zurückweisung endet. Dabei sind diverse rechtliche Aspekte zu beachten, von der Zulässigkeit des Antrags bis zur Wirksamkeit des erteilten Erbscheins und den damit verbundenen Kosten und Rechtsmitteln.
Bevor ein Erbschein ausgestellt wird, muss das Nachlassgericht den Antrag auf seine Zulässigkeit und Begründetheit prüfen.
Ein Antrag ist unzulässig, wenn er nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das ist der Fall, wenn er zum Beispiel für nicht vorgesehene Personen wie Vermächtnisnehmer oder für Erbfälle vor Inkrafttreten des BGB gestellt wird. Zur Zulässigkeit gehört auch, dass das Gericht örtlich und sachlich zuständig ist und der Antragsteller antragsberechtigt ist.
Ein Antrag ist begründet, wenn die geltend gemachte Erbfolge den Tatsachen und dem Recht entspricht und das Gericht davon überzeugt ist. Dazu zählt auch, dass der Antrag in sich schlüssig ist.
Ist der Antrag zulässig und begründet, erlässt das Nachlassgericht einen Feststellungsbeschluss (Paragraf 352e Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG). Dieser Beschluss stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins erfüllt sind. Er ist rechtlich von der „körperlichen“ Erteilung des Erbscheins, also der Aushändigung der Urkunde, zu unterscheiden. Die rechtliche Wirkung des Erbscheins (Publizitätswirkungen nach Paragrafen 2365 ff. BGB) tritt erst mit der Aushändigung ein.
Wenn niemand dem Antrag widerspricht, wird der Feststellungsbeschluss sofort mit seinem Erlass wirksam (Paragraf 352e Abs. 1 S. 3 FamFG). Der Erbschein kann dann unmittelbar ausgehändigt werden.
Liegt ein Widerspruch eines Beteiligten vor, muss das Nachlassgericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses aussetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückstellen (Paragraf 352e Abs. 2 S. 2 FamFG). Dies dient dazu, dem widersprechenden Beteiligten die Möglichkeit zu geben, die Entscheidung von einer höheren Instanz prüfen zu lassen, bevor ein unrichtiger Erbschein mit seinen weitreichenden Wirkungen in Umlauf gerät. Dieser „Suspensivlösung“ genannte Ansatz hat in der Praxis jedoch auch Kritik erfahren, da selbst unbegründete Widersprüche die Erteilung des Erbscheins verzögern können.
Leidet der Antrag unter behebbaren Mängeln, erlässt das Gericht eine Zwischenverfügung, in der es die Mängel benennt und eine Frist zur Beseitigung setzt. Bei nicht behebbaren Mängeln wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen.
Gegen den Feststellungsbeschluss ist die befristete Beschwerde (Paragrafen 58 ff. FamFG) zulässig.
Ist der Erbschein noch nicht erteilt, können alle in ihren Rechten beeinträchtigten Personen Beschwerde einlegen, um eine Prüfung der Entscheidung durch das Beschwerdegericht (OLG) zu erwirken.
Ist der Erbschein bereits erteilt, kann nur noch die Einziehung des Erbscheins beantragt werden. Dies ist ein neues Verfahren, das vom Nachlassgericht zu behandeln ist.
Gegen die Zurückweisung des Antrags ist ebenfalls eine Beschwerde möglich. Da ein Erbschein nicht in materielle Rechtskraft erwächst, kann man jederzeit einen neuen, abweichenden Erbscheinsantrag stellen.
Die Kosten für das Erbscheinsverfahren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Sie hängen vom Wert des Nachlasses ab. Die Kosten des Erbscheins können für die Erbschaftsteuer vom Nachlasswert abgezogen werden. Das Nachlassgericht ist zudem verpflichtet, bestimmte Behörden, wie das Finanzamt oder das Grundbuchamt, über die Erteilung des Erbscheins zu informieren.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen