
FamFG Paragraf 363 Antrag auf notarielles Vermittlungsverfahren zur Erbauseinandersetzung
RA und Notar Krau
Der FamFG-Abschnitt zu Paragraf 363 regelt das notarielle Vermittlungsverfahren zur Erbauseinandersetzung. 🤝 Dieses Verfahren dient dazu, bei mehreren Erben eine gütliche Einigung über die Aufteilung des Nachlasses zu erzielen und so langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe hat das Recht, die Auflösung dieser Gemeinschaft zu verlangen. In den meisten Fällen erfolgt dies durch einen formlosen Vertrag zwischen den Miterben.
Das Familiengerichtsverfahrensgesetz (FamFG) bietet mit den Paragrafen 363 ff. eine Vermittlungslösung an. Das Verfahren hat das Ziel, insbesondere juristischen Laien eine sachkundige Unterstützung durch einen Notar zu bieten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Seit dem 1. September 2013 wurde die Zuständigkeit für diese Verfahren von den Amtsgerichten auf die Notare übertragen.
Die sachliche Zuständigkeit liegt bei den Notaren. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers in Deutschland oder, falls dieser im Ausland lag, nach dem Ort, an dem sich Nachlassgegenstände befinden.
Der Notar hat eine rein vermittelnde und beurkundende Funktion. Er kann keine Streitpunkte entscheiden. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, muss er das Verfahren aussetzen und die Klärung der strittigen Fragen einem Zivilgericht überlassen.
Das Verfahren ist nur möglich, wenn eine Mehrheit von Miterben existiert, die noch nicht vollständig auseinandergesetzt sind. Es findet keine Anwendung bei Rechtsbeziehungen zwischen Vor- und Nacherben oder zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten.
Das Verfahren ist ausgeschlossen, wenn:
die Erbengemeinschaft bereits vollständig aufgelöst wurde.
bereits eine Erbteilungsklage bei Gericht anhängig ist.
ein Testamentsvollstrecker vorhanden ist, der zur Auseinandersetzung befugt ist.
der Erblasser die Auseinandersetzung einem Dritten überlassen hat.
die Erben das Recht auf Auseinandersetzung vertraglich ausgeschlossen haben.
andere gesetzliche Gründe vorliegen, die eine Auseinandersetzung verhindern (z. B. Nachlassverwaltung oder Insolvenz).
Jeder Miterbe kann den Antrag stellen, ohne die Zustimmung der anderen zu benötigen. Auch ein Pfandgläubiger oder Nießbraucher am Erbteil sowie ein Insolvenzverwalter sind antragsberechtigt. Ein minderjähriger Miterbe wird durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten.
Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden und enthält die Namen des Erblassers, der beteiligten Personen sowie die Angabe der Teilungsmasse. Es ist nicht erforderlich, ein detailliertes Inventar oder einen Teilungsplan vorzulegen.
Zu den Beteiligten gehören der Antragsteller und alle weiteren Personen, deren Rechte durch das Verfahren betroffen sind. Das sind in erster Linie die übrigen Miterben, aber auch Rechtsnachfolger, Testamentsvollstrecker, Pfand- und Nießbrauchsberechtigte sowie gesetzliche Vertreter. Gläubiger, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte sind in der Regel keine Beteiligten.
Das Verfahren hatte historisch wenig Bedeutung, da es bei Streitpunkten ausgesetzt werden musste. Dennoch hat sich gezeigt, dass es durch die Sachkenntnis der Notare oft zu einer Einigung kommt und langwierige Prozesse vermieden werden.
Reformvorschläge zielen darauf ab, das Verfahren zu stärken. Eine Idee ist, den Widersprechenden zur Vorlage eines alternativen Einigungsvorschlags zu verpflichten oder dem Notar unter bestimmten Umständen eine Entscheidungskompetenz zuzuerkennen.
Ziel ist es, das Vermittlungsverfahren effektiver zu gestalten und die Beteiligten zu einer aktiven Mitarbeit zu motivieren, um die Erbauseinandersetzung zügig und einvernehmlich abzuschließen.
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