OLG Zweibrücken 6 WF 251/17
Familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft
Das OLG Zweibrücken hat in seinem Beschluss die Beschwerde eines Verfahrensbevollmächtigten gegen eine Entscheidung des
Amtsgerichts Landau in der Pfalz – Zweigstelle Bad Bergzabern – vom 14.09.2017 zurückgewiesen.
Es ging dabei um die Festsetzung des Verfahrenswertes bei der Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft.
Die Beschwerde war gebührenfrei, und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für die familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft richtet sich nach § 36 FamGKG.
Hierbei ist der Wert des zugrunde liegenden Geschäfts maßgeblich, wobei Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht abgezogen werden, es sei denn, das Gesetz bestimmt etwas anderes.
Bei Nachlassangelegenheiten ist jedoch nach § 103 Abs. 1 GNotKG der Wert einer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht nach Abzug der Verbindlichkeiten zu bemessen.
Im Falle einer Nachlassüberschuldung wird der Wert auf Null gesetzt.
Im vorliegenden Fall war der Nachlass überschuldet, weshalb der Verfahrenswert ebenfalls mit Null festgesetzt wurde.
Auch bei mehreren Ausschlagungserklärungen und einer möglichen Wertaddition ändert sich nichts, da ein Verfahrenswert von Null die Gebühren der niedrigsten Wertstufe auslöst.
§ 102 GNotKG, der bei bestimmten erbrechtlichen Angelegenheiten zur Anwendung kommt, ist hier nicht einschlägig,
da es sich lediglich um die Genehmigung der Erbausschlagung zugunsten eines Minderjährigen handelt, weshalb § 103 Abs. 1 GNotKG zur Anwendung kommt.
Die Kostenentscheidung beruhte auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.