
Familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch in Deutschland lebendes minderjähriges Kind
RA und Notar Krau
Saarländisches OLG, Beschluss vom 08.05.2020 – 6 UF 58/20
Erbausschlagung für ein Kind: Familiengericht muss genau prüfen
Dieser Fall betrifft eine Mutter aus Deutschland, die für ihr minderjähriges Kind eine Erbschaft in Polen ausschlagen wollte. Das Oberlandesgericht des Saarlandes (OLG Saarland) hat entschieden, dass das deutsche Familiengericht in solchen Fällen eine Genehmigung erteilen muss, selbst wenn das Kind nur deshalb Erbe geworden wäre, weil der Elternteil selbst die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Eine Mutter, die in Deutschland lebt und die alleinige Sorge für ihr Kind hat, schlug eine Erbschaft ihres Großvaters in Polen aus. Sie ging davon aus, dass die Erbschaft daraufhin auf ihr Kind übergeht. Da sie aber auch für ihr Kind die Erbschaft ausschlagen wollte, stellte sie beim deutschen Familiengericht einen Antrag auf Genehmigung der Erbausschlagung für ihr Kind. Sie war der Meinung, dass dies nach polnischem Recht erforderlich sei.
Das Familiengericht lehnte den Antrag ab. Es begründete dies damit, dass nach deutschem Recht in dieser speziellen Situation keine familiengerichtliche Genehmigung für die Erbausschlagung des Kindes erforderlich sei.
Die Mutter legte daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Das OLG Saarland gab der Mutter teilweise Recht und hob die Entscheidung des Familiengerichts auf. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Das OLG betonte, dass eine eigene Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht sinnvoll wäre, da weitere Ermittlungen – zum Beispiel zur Überschuldung des Nachlasses – notwendig sind.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben. Die beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Mutter wurde abgelehnt, da ihr aufgrund der Nichterhebung der Gerichtskosten und der fehlenden anwaltlichen Vertretung keine Kosten entstanden sind.
Dieser Beschluss macht deutlich, dass Familiengerichte bei grenzüberschreitenden Fällen, die Minderjährige betreffen, auch die Rechtslage des anderen Staates genau prüfen und berücksichtigen müssen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Die bloße Anwendung deutschen Rechts reicht hier nicht immer aus. Es zeigt, wie komplex Erbfälle sein können, wenn internationale Bezüge bestehen und Minderjährige betroffen sind.
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