
Familiengerichtliche Genehmigung eines Rechtsgeschäfts für einen Minderjährigen
Das Kammergericht (KG) hatte sich in einem Beschluss vom 5. März 2020 (13 UF 18/20) mit der familiengerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts für einen Minderjährigen auseinanderzusetzen,
insbesondere im Hinblick auf die Bestellung eines Geschäftsführers in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Ein minderjähriges Kind erbte gemeinsam mit seiner volljährigen Halbschwester einen Nachlass im Wert von etwa einer Million Euro.
Dieser Nachlass bestand hauptsächlich aus vermieteten Immobilien und Darlehensforderungen.
Die Erbinnen gründeten eine GbR, um den Nachlass zu verwalten und später zu liquidieren.
Der Onkel der Kinder sollte zum Geschäftsführer bestellt werden.
Das Familiengericht (FamG) genehmigte die Gründung der GbR und die Einbringung des Erbteils des Kindes,
versagte jedoch die Genehmigung für die Bestellung des Onkels zum Geschäftsführer aufgrund seiner strafrechtlichen Vorbelastung.
Das KG entschied, dass die Beschwerde des Kindes gegen die Entscheidung des FamG begründet sei und hob die Entscheidung auf.
Das KG bestätigte, dass der Gesellschaftsvertrag gemäß Paragrafen 1643 I, 1822 Nr. 3 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
Dies gilt auch für Familiengrundstücksgesellschaften, da die langfristige Bindung von Person und Vermögen des Kindes sowie das Haftungsrisiko eine solche Genehmigung erfordern.
Maßstab für die Genehmigung ist ausschließlich das Kindeswohl (Paragrafen 1643, 1697a, 1793 BGB).
Das FamG muss sich in die Lage eines verständigen Volljährigen versetzen und sowohl finanzielle als auch ideelle Aspekte berücksichtigen.
Bei einem Gesellschaftsvertrag sind auch die Mitgesellschafter und deren Eignung zu prüfen, da sie maßgeblich die Vermögenslage des Kindes beeinflussen.
Das KG entschied, dass diese Grundsätze auch für Fremdgeschäftsführer gelten.
Die Prüfung der Eignung des Geschäftsführers ist gerechtfertigt, da dieser wesentlichen Einfluss auf die Vermögenslage des Kindes hat, insbesondere bei der Generierung von Erträgen.
Das KG stellte fest, dass das FamG in seiner Ermessensentscheidung fehlerhaft gehandelt hat, indem es den Prüfungsmaßstab überspannte und ideelle Gesichtspunkte vernachlässigte.
Die strafrechtliche Verurteilung des Onkels lag zum Zeitpunkt der Entscheidung fast acht Jahre zurück.
Das KG wies darauf hin, dass die Tilgungsfrist im Bundeszentralregister zwar zehn Jahre beträgt, jedoch die Regelungen des GmbHG (Paragraf 6 II 2 Nr. 3 GmbHG) als Vergleichsmaßstab dienen können.
Nach dem GmbHG wäre der Onkel nicht ausgeschlossen, da seine Verurteilung nicht zu den dort genannten Katalogtaten gehört und die Ausschlussfrist von fünf Jahren bereits abgelaufen wäre.
Deshalb entschied das KG, dass die strafrechtliche Vorbelastung des Onkels nicht gegen seine Eignung als Geschäftsführer spricht.
Das FamG hätte neben der strafrechtlichen Vorbelastung auch andere Aspekte berücksichtigen müssen, wie die unentgeltliche Tätigkeit des Onkels,
seine Erfahrung in der Immobilienverwaltung und das Interesse der Familie an einer internen Geschäftsführung.
Besonders bei Familiengesellschaften, die den Nachlass für einen begrenzten Zeitraum verwalten sollen, ist das Interesse der Familie an einer internen Lösung zu berücksichtigen.
Das KG hob die Entscheidung des FamG auf und erteilte die uneingeschränkte Genehmigung für die Bestellung des Onkels zum Geschäftsführer.
Die Entscheidung des KG verdeutlicht, dass bei der familiengerichtlichen Genehmigung von Rechtsgeschäften für Minderjährige eine umfassende Abwägung aller relevanten Aspekte erforderlich ist.
Dabei sind nicht nur finanzielle, sondern auch ideelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Zudem sind bei der Beurteilung der Eignung von Geschäftsführern die Maßstäbe des GmbHG als Vergleich heranzuziehen.
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