familiengerichtliche Genehmigung gemäß Paragraf 1643 BGB

August 10, 2017

familiengerichtliche Genehmigung gemäß Paragraf 1643 BGB

selektive Ausschlagung,

Erteilung eines Erbscheins

OLG Hamm 15 W 374/13

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 13.12.2013 entschieden, dass die von Eltern als gesetzliche Vertreter
ihrer minderjährigen Kinder erklärte selektive Ausschlagung einer Erbschaft der familiengerichtlichen Genehmigung nach Paragraf 1643 BGB bedarf.

Sachverhalt:

Die Erblasserin hinterließ ihren Ehemann und drei Kinder.

familiengerichtliche Genehmigung gemäß Paragraf 1643 BGB

Eines der Kinder (Q) schlug die Erbschaft für sich und für eines ihrer beiden minderjährigen Kinder (Beteiligter zu 1) aus,

während das andere Kind (Beteiligter zu 3) die Erbschaft annahm.

Der Ehemann der Erblasserin beantragte daraufhin die Erteilung eines Erbscheins, der die gesetzliche Erbfolge unter Berücksichtigung der Ausschlagungen abbildete.

Später beantragte er die Einziehung des Erbscheins, da die für den Beteiligten zu 1 erklärte Ausschlagung mangels familiengerichtlicher Genehmigung unwirksam sei.

Entscheidung:

Das OLG Hamm gab dem Antrag auf Einziehung des Erbscheins statt.

Begründung:

OLG Hamm 15 W 374/13

  • Selektive Ausschlagung: Die Eltern hatten die Erbschaft für eines ihrer Kinder ausgeschlagen, während das andere Kind die Erbschaft annahm. Dies wird als selektive Ausschlagung bezeichnet.

  • Familiengerichtliche Genehmigung: Nach Paragraf 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Ausschlagung einer Erbschaft durch die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen der familiengerichtlichen Genehmigung.

  • Ausnahme: Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht nach Paragraf 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Eltern die Erbschaft für alle ihre Abkömmlinge ausschlagen.

  • Keine Ausnahme bei selektiver Ausschlagung: Nach der h.M. greift die Ausnahme nicht ein, wenn die Eltern die Erbschaft nur für einen Teil ihrer Abkömmlinge ausschlagen. Dies begründet sich damit, dass die gesetzliche Vermutung eines Interessengleichklangs zwischen Eltern und Kindern bei selektiver Ausschlagung widerlegt ist.

  • Unwirksamkeit der Ausschlagung: Da die familiengerichtliche Genehmigung fehlte, war die für den Beteiligten zu 1 erklärte Ausschlagung schwebend unwirksam und wurde mit Ablauf der Ausschlagungsfrist endgültig unwirksam.

  • Kein Einfluss der Volljährigkeit: Auch die Volljährigkeit des Beteiligten zu 1 während des Laufes der Ausschlagungsfrist führte nicht zur Wirksamkeit der Ausschlagung, da die Genehmigungspflicht in diesem Fall auf den Volljährigen übergeht.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht, dass die selektive Ausschlagung einer Erbschaft durch die gesetzlichen

Vertreter eines Minderjährigen der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.

Dies dient dem Schutz des Kindes, da die Eltern bei einer selektiven Ausschlagung möglicherweise nicht im besten Interesse des Kindes handeln.

RA und Notar Krau

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