
OLG Hamm 15 W 251/13
Zu familiengerichtlichen Genehmigungserfordernissen bei der Veräußerung eines erbengemeinschaftlichen Grundstücks.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 20.09.2013 entschieden,
dass bei der Veräußerung eines Grundstücks, das einem minderjährigen Kind gehört,
neben der Genehmigung des Kaufvertrags auch eine separate Genehmigung für die Bestellung einer Grundschuld zur Finanzierung des Kaufpreises erforderlich ist.
Sachverhalt:
Eine Mutter und ihre minderjährige Tochter erbten ein Grundstück und verkauften es an einen Dritten.
Zur Finanzierung des Kaufpreises wurde eine Grundschuld auf dem Grundstück bestellt.
Das Grundbuchamt verlangte für die Eintragung der Grundschuld eine separate familiengerichtliche Genehmigung.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Hamm entschied, dass die separate Genehmigung für die Grundschuld erforderlich ist.
Begründung:
Genehmigungsbedürftige Verfügungen: Nach Paragrafen 1643 Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf die Verfügung über ein Grundstück, das einem minderjährigen Kind gehört, der Genehmigung des Familiengerichts. Zu den genehmigungsbedürftigen Verfügungen zählen sowohl die Übertragung des Eigentums als auch die Belastung mit einem Grundpfandrecht.
Keine Erbauseinandersetzung: Im vorliegenden Fall enthielt der Kaufvertrag keine Erbauseinandersetzung. Die Mutter und ihre Tochter hatten lediglich das Grundstück veräußert, ohne Regelungen zur Auseinandersetzung ihres gemeinsamen Erbes zu treffen.
Separate Genehmigung für Grundschuld: Nach der h.M. ist bei der Veräußerung eines Grundstücks neben der Genehmigung des Kaufvertrags eine zusätzliche familiengerichtliche Genehmigung für die Bestellung eines Grundpfandrechts erforderlich, selbst wenn diese unter Ausnutzung einer im Kaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht erfolgt.
Rechtssicherheit: Das OLG Hamm schloss sich der h.M. an und begründete dies mit der Rechtssicherheit. Der Kreis der genehmigungsbedürftigen Verfügungen müsse klar abgegrenzt sein. Eine Verfügung dürfe nicht deshalb von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden, weil die Interessen des Kindes möglicherweise bereits durch die Genehmigung eines anderen Rechtsgeschäfts als gewahrt angesehen werden könnten.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die strengen Anforderungen an die familiengerichtliche Genehmigung
bei Verfügungen über Grundstücke, die minderjährigen Kindern gehören.
Selbst wenn der Kaufvertrag bereits genehmigt wurde, ist für die Bestellung einer Grundschuld zur Finanzierung des Kaufpreises eine separate Genehmigung erforderlich.
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