
familiengerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung
OLG Koblenz 13 WF 1135/13
Pflichten des Sorgerechtsinhabers nach Erteilung familiengerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in seinem Beschluss vom 13.01.2013 entschieden,
dass gegen die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Erbausschlagung kein Beschwerderecht besteht.
Sachverhalt:
Die Kindesmutter beantragte die familiengerichtliche Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft, die ihrem minderjährigen Kind angefallen war.
Das Familiengericht erteilte die Genehmigung.
Die Kindesmutter legte Beschwerde ein und machte geltend, dass der Nachlass möglicherweise doch werthaltig sei.
Entscheidung des OLG Koblenz:
Das OLG Koblenz verwarf die Beschwerde als unzulässig.
Gegen die Erteilung der Genehmigung besteht kein Beschwerderecht.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss des OLG Koblenz stellt klar, dass die familiengerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung lediglich eine „vorbereitende“ Maßnahme ist.
Der Sorgeberechtigte hat nach Erteilung der Genehmigung in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Ausschlagung dem Wohl des Kindes entspricht.
Gegen die Erteilung der Genehmigung besteht kein Beschwerderecht.
Die Entscheidung des OLG Koblenz (13 WF 1135/13) ist im August 2026 weiterhin rechtlich unumstritten und gilt als gefestigte Rechtsprechung. Die Entscheidung wurde durch mehrere spätere Gerichtsentscheidungen und Kommentare bestätigt.
Bestätigung durch neuere Rechtsprechung:
Das OLG Brandenburg hat in seiner Entscheidung ZEV 2021, 510 ausdrücklich die Rechtsprechung des OLG Koblenz übernommen und angewendet. Das Gericht führt aus, dass der Sorgerechtsinhaber nach Erhalt der familiengerichtlichen Genehmigung in eigener Kompetenz zu prüfen hat, ob eine Ausschlagung der Erbschaft (immer noch) dem Kindeswohl entspricht, und zitiert dabei das OLG Koblenz ausdrücklich1. Auch Wolfgang Roth weist in NJW-Spezial 2021, 456 darauf hin, dass diese Rechtsprechung konsistent angewendet wird
2.
Bestätigung durch aktuelle Kommentare:
Der Kommentar von Kroiß/Mayer im Nachfolgerecht (Stand: Januar 2023) erwähnt ausdrücklich die Rechtsprechung des OLG Koblenz und stellt fest: „Ein Rechtsmittel gegen die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Erbausschlagung ist grundsätzlich mangels Beschwer unzulässig. Die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Erbausschlagung hat nicht zur Folge, dass die Erbschaft damit ausgeschlagen ist. Vielmehr muss der Sorgerechtsinhaber von der Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch machen. Hierzu hat er nach Erhalt der familiengerichtlichen Genehmigung in eigener Kompetenz zu prüfen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft (immer noch) dem Kindeswohl entspricht.“3
Auch Finger in BeckFormB FamR (Stand: Januar 2022) bestätigt diese Rechtslage und verweist auf das OLG Koblenz zur Frage der Beschwerde gegen die Genehmigung der Erbausschlagung4. Bernauer im Erbengemeinschaft-Handbuch (Stand: April 2019) führt ebenfalls aus, dass dem gesetzlichen Vertreter die Beschwerdebefugnis im Falle der Erteilung der Genehmigung fehlt, da er von der Genehmigung nicht Gebrauch machen muss
5.
Kernaussage der Rechtsprechung:
Die familiengerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung ist eine lediglich vorbereitende Maßnahme. Der Sorgerechtsinhaber behält auch nach Erteilung der Genehmigung die Entscheidungskompetenz, ob er die Ausschlagung tatsächlich gegenüber dem Nachlassgericht erklären will oder nicht6
Da der Antragsteller genau das erhält, was er beantragt hat, und die Entscheidung über die tatsächliche Ausschlagung bei ihm verbleibt, ist er durch die Genehmigungserteilung nicht beschwerdefähig6.
Grenzen und Ausnahmen:
Widerspricht die erteilte Genehmigung dem Kindeswohl, ist dem Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Interessenkollision vorliegen6. Eine solche Maßnahme darf jedoch nur auf konkrete Anhaltspunkte hin im Einzelfall getroffen werden, nicht generell
6.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Entscheidung des OLG Koblenz durch die Rechtsprechung und Literatur durchgehend bestätigt wurde und auch im Jahr 2026 als gefestigte Rechtslage angesehen werden kann. Es gibt keine Hinweise auf eine abweichende Meinung oder eine Änderung dieser Rechtsauffassung.
Zitiernachweise:
1
OLG Brandenburg, ZEV 2021, 510
2
Roth, NJW-Spezial 2021, 4563
Kroiß, S. Mayer – Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht | BGB Paragraf 1643 Rn. 14-16
4
Finger – BeckFormB FamR | Form. E. X. 2. Rn. 1-7
5
Bernauer – Wetzel/Odersky/Götz Erbengemeinschaft-HdB | Paragraf 14 Annahme und Ausschlagung Rn. 1-51
6
OLG Koblenz 13 WF 1135/13
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