familiengerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung

August 5, 2017
familiengerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung
OLG Koblenz 13 WF 1135/13
Pflichten des Sorgerechtsinhabers nach Erteilung familiengerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in seinem Beschluss vom 13.01.2013 entschieden,

dass gegen die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Erbausschlagung kein Beschwerderecht besteht.

Sachverhalt:

Die Kindesmutter beantragte die familiengerichtliche Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft, die ihrem minderjährigen Kind angefallen war.

Das Familiengericht erteilte die Genehmigung.

Die Kindesmutter legte Beschwerde ein und machte geltend, dass der Nachlass möglicherweise doch werthaltig sei.

familiengerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung

Entscheidung des OLG Koblenz:

Das OLG Koblenz verwarf die Beschwerde als unzulässig.

Gegen die Erteilung der Genehmigung besteht kein Beschwerderecht.

Begründung:

  • Genehmigungsbedürftige Erklärung: Die Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind ist eine genehmigungsbedürftige Erklärung (§ 1643 Abs. 2 BGB).
  • Freies Ermessen: Nach Erteilung der Genehmigung steht es dem Sorgeberechtigten frei, ob er von der Genehmigung Gebrauch macht oder nicht.
  • Wohl des Kindes: Der Sorgeberechtigte hat in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Ausschlagung dem Wohl des Kindes entspricht.
  • Keine Beschwer: Die Kindesmutter ist durch die Genehmigungserteilung nicht beschwert, da sie die Genehmigung erhalten hat, die sie beantragt hat.
  • Kein Beschwerderecht bei fehlerhafter Genehmigung: Auch wenn die Genehmigung dem Wohl des Kindes widerspricht, besteht kein Beschwerderecht. In solchen Fällen ist dem Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
  • Kein automatisches Wirksamwerden der Ausschlagung: Die Erbausschlagung wird nicht automatisch mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam. Der Sorgeberechtigte muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Koblenz stellt klar, dass die familiengerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung lediglich eine „vorbereitende“ Maßnahme ist.

Der Sorgeberechtigte hat nach Erteilung der Genehmigung in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Ausschlagung dem Wohl des Kindes entspricht.

Gegen die Erteilung der Genehmigung besteht kein Beschwerderecht.

RA und Notar Krau

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