Familienstiftung Ersatzerbschaftsteuer 

Juli 24, 2017
KI generiertes Symbolbild

Familienstiftung Ersatzerbschaftsteuer

BFH II R 46/07

rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts,

Aufsichtsbehörde sah die Klägerin als Familienstiftung an,

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 18. November 2009 entschieden, dass eine Stiftung, die im Wesentlichen im Interesse einer Familie errichtet wurde,

als Familienstiftung im Sinne des Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt und der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt.

Sachverhalt

Die Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Familienstiftung Ersatzerbschaftsteuer

Die Stiftung wurde von einem Unternehmer errichtet und hatte zum Zweck, den Stifter, seine Ehefrau und seinen Sohn zu unterstützen.

Die Stiftung verfügte über ein beträchtliches Vermögen, das im Wesentlichen aus Unternehmensbeteiligungen bestand.

Das Finanzamt sah die Klägerin als Familienstiftung an und setzte Ersatzerbschaftsteuer fest.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass die Klägerin keine Familienstiftung sei.

Entscheidung des BFH

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.

Die Klägerin sei eine Familienstiftung im Sinne des Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und unterliege daher der Ersatzerbschaftsteuer.

Familienstiftung

Familienstiftung Ersatzerbschaftsteuer

Eine Familienstiftung ist eine Stiftung, die im Wesentlichen im Interesse einer Familie errichtet wurde.

Wesentliches Familieninteresse

Ein wesentliches Familieninteresse liegt vor, wenn die Stiftung den Vermögensinteressen der Familie dient.

Dazu gehören nicht nur Bezugs- und Anfallsrechte, sondern alle Vermögensvorteile, die die Familie aus dem Stiftungsvermögen zieht.

Bezugsberechtigung

Im Streitfall war die Bezugsberechtigung der Familienmitglieder der einzige in der Satzung ausdrücklich benannte Stiftungszweck.

Daher liegt ein wesentliches Familieninteresse vor.

Spenden

Familienstiftung Ersatzerbschaftsteuer

Die Tatsache, dass die Stiftung auch Spenden an gemeinnützige Einrichtungen tätigte, ändert nichts an der Beurteilung als Familienstiftung.

Die Spenden waren im Vergleich zur Bezugsberechtigung der Familienmitglieder nachrangig.

Anfallsberechtigung

Auch die Anfallsberechtigung gemeinnütziger Unternehmen steht der Einordnung als Familienstiftung nicht entgegen.

Im Dreißigjahreszeitraum deutete nichts auf eine Auflösung der Stiftung hin.

Motive des Stifters

Die Motive des Stifters für die Errichtung der Stiftung sind unerheblich.

Entscheidend ist allein der in der Satzung zum Ausdruck gebrachte Stiftungszweck.

Fazit

Der BFH hat entschieden, dass eine Stiftung, die im Wesentlichen im Interesse einer Familie errichtet wurde, als Familienstiftung gilt und der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt.

Diese Entscheidung ist wichtig für die Abgrenzung von Familienstiftungen und anderen Stiftungen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge