
Familienstiftung Ersatzerbschaftsteuer
BFH II R 46/07
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts,
Aufsichtsbehörde sah die Klägerin als Familienstiftung an,
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 18. November 2009 entschieden, dass eine Stiftung, die im Wesentlichen im Interesse einer Familie errichtet wurde,
als Familienstiftung im Sinne des Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt und der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt.
Sachverhalt
Die Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Die Stiftung wurde von einem Unternehmer errichtet und hatte zum Zweck, den Stifter, seine Ehefrau und seinen Sohn zu unterstützen.
Die Stiftung verfügte über ein beträchtliches Vermögen, das im Wesentlichen aus Unternehmensbeteiligungen bestand.
Das Finanzamt sah die Klägerin als Familienstiftung an und setzte Ersatzerbschaftsteuer fest.
Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass die Klägerin keine Familienstiftung sei.
Entscheidung des BFH
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.
Die Klägerin sei eine Familienstiftung im Sinne des Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und unterliege daher der Ersatzerbschaftsteuer.
Familienstiftung
Eine Familienstiftung ist eine Stiftung, die im Wesentlichen im Interesse einer Familie errichtet wurde.
Wesentliches Familieninteresse
Ein wesentliches Familieninteresse liegt vor, wenn die Stiftung den Vermögensinteressen der Familie dient.
Dazu gehören nicht nur Bezugs- und Anfallsrechte, sondern alle Vermögensvorteile, die die Familie aus dem Stiftungsvermögen zieht.
Bezugsberechtigung
Im Streitfall war die Bezugsberechtigung der Familienmitglieder der einzige in der Satzung ausdrücklich benannte Stiftungszweck.
Daher liegt ein wesentliches Familieninteresse vor.
Spenden
Die Tatsache, dass die Stiftung auch Spenden an gemeinnützige Einrichtungen tätigte, ändert nichts an der Beurteilung als Familienstiftung.
Die Spenden waren im Vergleich zur Bezugsberechtigung der Familienmitglieder nachrangig.
Anfallsberechtigung
Auch die Anfallsberechtigung gemeinnütziger Unternehmen steht der Einordnung als Familienstiftung nicht entgegen.
Im Dreißigjahreszeitraum deutete nichts auf eine Auflösung der Stiftung hin.
Motive des Stifters
Die Motive des Stifters für die Errichtung der Stiftung sind unerheblich.
Entscheidend ist allein der in der Satzung zum Ausdruck gebrachte Stiftungszweck.
Fazit
Der BFH hat entschieden, dass eine Stiftung, die im Wesentlichen im Interesse einer Familie errichtet wurde, als Familienstiftung gilt und der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt.
Diese Entscheidung ist wichtig für die Abgrenzung von Familienstiftungen und anderen Stiftungen.
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