Fehlbuchung zu Lasten des Buchenden
AG Stuttgart-Bad Cannstatt 12 C 3263/11
In diesem Text erkläre ich Ihnen ein wichtiges Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt. Es geht um die Frage, wer die Kosten trägt, wenn bei einer Reisebuchung ein sprachliches Missverständnis passiert. Der Fall zeigt deutlich, wie wichtig eine klare Kommunikation beim Abschluss von Verträgen ist.
Stellen Sie sich vor, Sie möchten eine Reise buchen. Sie gehen in ein Reisebüro und nennen Ihr Wunschziel. Doch am Ende fliegen Sie nicht dorthin, wo Sie eigentlich hinwollten. Genau das ist einer Frau aus Sachsen passiert. Sie wollte eigentlich nach Porto in Portugal fliegen.
Im Reisebüro sprach sie mit einer Mitarbeiterin. Die Kundin hatte jedoch einen starken sächsischen Akzent. Die Mitarbeiterin verstand das Reiseziel falsch. Sie dachte, die Kundin möchte nach Bordeaux in Frankreich reisen. Dieser Fehler blieb während des Gesprächs zunächst unbemerkt.
Die Mitarbeiterin des Reisebüros bereitete die Buchung für Bordeaux vor. Bevor sie die Buchung fest im System bestätigte, fragte sie mehrfach nach. Das Gericht stellte später fest, dass die Mitarbeiterin das Ziel „Bordeaux“ in deutlichem Hochdeutsch wiederholte. Sie nannte die gesamte Flugroute sogar zweimal.
Die Kundin bestätigte diese Angaben jedes Mal. Sie bemerkte nicht, dass die Mitarbeiterin einen anderen Ort meinte als sie selbst. So wurde der Flug nach Frankreich fest gebucht. Erst später bemerkte die Frau den Fehler. Sie wollte den Preis für die Reise nach Bordeaux nicht bezahlen. Sie war der Meinung, sie habe diesen Flug gar nicht gewollt.
Das Reiseunternehmen wollte das Geld für den Flug jedoch haben. Da die Kundin nicht zahlte, zog die Firma vor Gericht. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt musste nun entscheiden. Wer trägt die Verantwortung für dieses Missverständnis? Ist es die Mitarbeiterin, die nicht genau hingehört hat? Oder ist es die Kundin, die sich nicht klar genug ausgedrückt hat?
Das Gericht gab dem Reiseunternehmen recht. Die Frau wurde verurteilt, den Reisepreis von 294 Euro zu zahlen. Zusätzlich musste sie Zinsen und die Kosten für den Rechtsstreit übernehmen.
Das Urteil basiert auf einem einfachen Prinzip im deutschen Recht. Wenn jemand eine Nachricht sendet, muss er dafür sorgen, dass diese Nachricht richtig ankommt. Das nennt man das Risiko des Erklärenden. Wenn Sie also etwas sagen, müssen Sie sicherstellen, dass Ihr Gegenüber Sie versteht.
Im vorliegenden Fall war der sächsische Akzent die Ursache für das Problem. Das Gericht entschied, dass die Kundin dafür verantwortlich ist, wenn sie wegen ihres Akzents falsch verstanden wird. Sie hätte genauer prüfen müssen, ob die Mitarbeiterin sie richtig verstanden hat.
Ein entscheidender Punkt für die Richter war die mehrfache Nachfrage. Die Mitarbeiterin hatte die Route laut und deutlich auf Hochdeutsch vorgelesen. Die Kundin hat daraufhin zugestimmt. Durch diese Zustimmung kam ein gültiger Vertrag für die Reise nach Bordeaux zustande.
Das Gericht erklärte, dass die Mitarbeiterin alles Notwendige getan habe. Sie hat die Informationen wiederholt. Wer in so einer Situation einfach „Ja“ sagt, ohne die Details genau zu prüfen, muss für die Folgen einstehen. Das gilt auch dann, wenn man sich eigentlich versprochen hat oder falsch verstanden wurde.
Die Richter nutzten für ihre Entscheidung zwei wichtige Paragrafen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das sind die Paragrafen 670 und 675. Diese regeln den sogenannten Aufwendungsersatz. Wenn ein Reisevermittler im Auftrag eines Kunden einen Flug bucht, entstehen Kosten. Diese Kosten muss der Kunde dem Vermittler zurückzahlen.
Da der Vertrag für den Flug nach Bordeaux wirksam war, hatte das Reisebüro einen Anspruch auf dieses Geld. Es spielte keine Rolle mehr, dass die Kundin eigentlich nach Porto wollte. Rechtlich gesehen zählt das, was am Ende gemeinsam vereinbart und bestätigt wurde.
Dieser Fall ist ein gutes Beispiel für den Alltag. Er zeigt Ihnen, dass Sie bei Verträgen sehr aufmerksam sein müssen. Hier sind einige Tipps, wie Sie solche Probleme vermeiden:
Manche Menschen finden das Urteil vielleicht streng. Aber es sorgt für Rechtssicherheit. Ein Verkäufer muss sich darauf verlassen können, wenn ein Kunde eine deutliche Bestätigung gibt. Würde das Gericht anders entscheiden, könnte jeder Kunde später behaupten, er habe etwas ganz anderes gemeint. Das würde Geschäfte im Alltag sehr schwierig machen.
Das Gericht sah hier keinen Fehler beim Reisebüro. Die Mitarbeiterin war bemüht und hat mehrfach nachgefragt. Die Kundin hingegen war unaufmerksam. Deshalb ist es nur gerecht, dass sie für den finanziellen Schaden aufkommen muss.
Die Beklagte muss die 294 Euro plus Zinsen bezahlen. Das Gericht hat klargestellt, dass Kommunikationsprobleme durch Dialekte oder Akzente nicht zu Lasten des Empfängers gehen dürfen. Wer eine Erklärung abgibt, trägt die Verantwortung dafür, dass diese richtig verstanden wird. Besonders wenn das Gegenüber noch einmal deutlich nachfragt, ist höchste Vorsicht geboten.
Dieses Urteil mit dem Aktenzeichen 12 C 3263/11 ist ein Klassiker im Reiserecht. Es mahnt uns alle zur Klarheit in der Sprache, wenn es um Verträge und Geld geht.
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