Fehlende Bindungswirkung eines Erbvertrages – OLG Düsseldorf 3 Wx 135/19

August 29, 2020

Fehlende Bindungswirkung eines Erbvertrages – OLG Düsseldorf 3 Wx 135/19

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falles
    • Bedeutung der Entscheidung
  2. Tatbestand
    • Parteien des Verfahrens
    • Notarieller Erbvertrag vom 12. August 1997
    • Spätere letztwillige Verfügungen der Erblasserin
    • Anträge der Beteiligten
  3. Verfahrensverlauf
    • Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 6. Mai 2019
    • Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 5. Juni 2019
    • Stellungnahmen der Beteiligten zu 2
    • Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Moers vom 4. Juli 2019
  4. Rechtliche Würdigung und Entscheidungsgründe
    • Allgemeine rechtliche Grundlagen
    • Bindungswirkung eines Erbvertrages
    • Einzelfallprüfung der Bindungswirkung im vorliegenden Fall
      • Wechselbezüglichkeit der Verfügungen
      • Ersatzerbeneinsetzung und deren Bedeutung
      • Anwendung des § 2069 BGB
    • Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
  5. Kostenentscheidung
    • Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
    • Außergerichtliche Kosten
    • Wertfestsetzung des Beschwerdeverfahrens
  6. Zusammenfassung und Fazit
    • Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe
    • Schlussfolgerungen für zukünftige Fälle von Erbverträgen und deren Bindungswirkung

Fehlende Bindungswirkung eines Erbvertrages – OLG Düsseldorf 3 Wx 135/19

Zusammenfassung

Der Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Az. 3 Wx 135/19, befasste sich mit der Frage der Bindungswirkung eines Erbvertrags und der Wirksamkeit späterer Testamente.

Der Beteiligte zu 1, Sohn der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns, hatte einen Erbschein als Alleinerbe seiner Mutter beantragt, gestützt auf ein privatschriftliches Testament vom 6. Februar 2017.

Die Eltern des Beteiligten zu 1 hatten 1997 einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben eingesetzt hatten.

Dieser Vertrag sah eine Bindungswirkung vor, die nicht widerrufbar war.

In den Jahren 2007 und 2012 änderte die Erblasserin jedoch ihre testamentarischen Verfügungen und setzte im Testament von 2017 schließlich den Beteiligten zu 1 als Alleinerben ein.

Die Tochter der Erblasserin aus erster Ehe, die auch im Erbvertrag als Schlusserbin eingesetzt war, verstarb 2018, und ihre Tochter, die Beteiligte zu 2, trat als gesetzliche Erbin an deren Stelle.

Das Amtsgericht Moers hatte ursprünglich entschieden, dass die Bindungswirkung des Erbvertrags die späteren Testamente unwirksam mache.

Dem widersprach der Beteiligte zu 1 und legte Beschwerde ein, mit der Begründung, dass der Erbvertrag nur die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute, nicht aber die Schlusserbeneinsetzung bindend gemacht habe.

Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde des Beteiligten zu 1 statt und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf.

Es stellte fest, dass die Erblasserin nicht gehindert war, durch das Testament von 2017 den Beteiligten zu 1 als Alleinerben einzusetzen.

Der Erbvertrag von 1997 habe keine bindende Wirkung in Bezug auf die Schlusserbeneinsetzung entfaltet, da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen,

dass die Eheleute eine Bindungswirkung hinsichtlich der Einsetzung von Ersatzerben, im Falle des Vorversterbens der ursprünglichen Schlusserben, beabsichtigt hätten.

Das OLG entschied daher, dass dem Beteiligten zu 1 der Erbschein zu erteilen sei, und erlegte die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Beteiligten zu 2 auf.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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