Wenn Sie von einer Kündigung in einer größeren Personalabbaumaßnahme betroffen sind, fühlen Sie sich oft hilflos und unsicher. Die rechtliche Situation erscheint auf den ersten Blick komplex, doch das Bundesarbeitsgericht hat mit einem aktuellen Urteil eine klare Linie gezogen. Eine Kündigung ohne vorherige Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit ist unwirksam – und das hat weitreichende Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 6 AZR 157/22) vom 01.04.2026 schafft Rechtssicherheit und schützt Beschäftigte vor formell fehlerhaften Kündigungen. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wie der Insolvenz versuchen Arbeitgeber oft, Personal schnell abzubauen. Doch das Gesetz schreibt ein klares Verfahren vor, das Arbeitgeber zwingend beachten müssen. Verstöße hiergegen führen zur Unwirksamkeit der Kündigung, selbst wenn der Kündigungsgrund an sich berechtigt wäre.
Zusammenfassung für den eiligen Leser
- Eine anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor dem Ausspruch keine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet hat.
- Der Begriff „Entlassung“ in Paragraf 18 KSchG ist als „Kündigung“ zu verstehen – Kündigungen werden erst einen Monat nach wirksamer Anzeige wirksam.
- Die Rechtsfolge folgt aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des deutschen Rechts nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.10.2025.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt, wann ein Arbeitgeber größere Personalabbaumaßnahmen vorher anmelden muss. Die Vorschrift soll der Arbeitsverwaltung ermöglichen, frühzeitig Maßnahmen zur Arbeitsvermittlung einzuleiten1. Eine solche Anzeige ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt.
Die genauen Schwellenwerte hängen von der Betriebsgröße ab:
Wichtig ist dabei: Maßgeblich ist die Zahl der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass auf die normale Personalstärke bei gewöhnlichem Geschäftsgang abzustellen ist4. Zeiten außergewöhnlich hohen oder niedrigen Geschäftsanfalls bleiben dabei unberücksichtigt.
Im entschiedenen Fall war ein Kläger seit 1994 bei einer Handelsgesellschaft beschäftigt4. Bis September 2020 beschäftigte das Unternehmen 25 Mitarbeiter. Im September 2020 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 02.12.2020 zum 31.03.2021.
Der Insolvenzverwalter führte weder eine Sozialauswahl durch noch erstattete er eine Massenentlassungsanzeige nach Paragraf 17 Abs. 1 KSchG4. Der Kläger klagte gegen die Kündigung und machte geltend, dass die Kündigung wegen der fehlenden Anzeige unwirksam sei. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt – das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Eine nach Paragraf 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor ihrem Ausspruch gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit keine Anzeige erstattet hat4. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des Paragraf 18 Abs. 1 KSchG.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteilen vom 30.10.2025 (Rechtssachen C-134/24 und C-402/24) entschieden, dass eine Kündigung im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung nicht wirksam werden kann, wenn der Arbeitgeber die beabsichtigte Massenentlassung nicht zuvor der zuständigen Behörde angezeigt hat4. Der EuGH begründet dies damit, dass die Anzeige an die Behörde zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung sei. Nur so könne die Behörde innerhalb der garantierten Mindestfrist prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, die negativen Folgen der Entlassungen zu begrenzen.
Vor diesem Hintergrund ist nunmehr der Begriff „Entlassung“ in Paragraf 18 KSchG als „Kündigung“ zu verstehen4. Paragraf 18 KSchG regelt damit bereits selbst die Rechtsfolge einer fehlenden Anzeige. Kündigungen werden erst mit Ablauf eines Monats nach Eingang der wirksamen Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam, sofern die Behörde die Frist nicht verkürzt oder verlängert4.
Im entschiedenen Fall argumentierte der Insolvenzverwalter, dass die Voraussetzungen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung nicht vorgelegen hätten4. Er verwies darauf, dass im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nur noch 19 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Zudem vertrat er die Auffassung, dass bei einer Betriebsstilllegung nicht auf die bisherige personelle Betriebsstärke zurückzublicken sei, sondern auf die am Entlassungstag vorhandene Arbeitnehmerzahl.
Das Bundesarbeitsgericht wies diese Argumentation zurück. Die für die Schwellenwerte des Paragraf 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG maßgebliche Betriebsgröße ist nicht stichtagsbezogen zu ermitteln4. Maßgeblich ist vielmehr diejenige Personalstärke, die bei regelmäßigem Geschäftsgang für den Betrieb kennzeichnend ist. Im Fall einer Betriebsstilllegung ist auch bei einem sukzessiven Vorgehen des Arbeitgebers mit mehreren Entlassungswellen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem zuletzt noch eine normale Betriebstätigkeit entfaltet wurde4.
Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil einen wichtigen Schutz: Wenn Sie in einer größeren Personalabbaumaßnahme gekündigt werden und der Arbeitgeber die erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet hat, ist Ihre Kündigung unwirksam. Sie können Kündigungsschutzklage erheben und das Fortbestehen Ihres Arbeitsverhältnisses feststellen lassen.
Für Arbeitgeber warnt das Urteil vor übereilten Kündigungen ohne Beachtung der formalen Vorgaben. Die Massenentlassungsanzeige ist keine reine Formalität, sondern eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung. Fehler bei der Anzeige führen zur Unwirksamkeit der Kündigung5. Arbeitgeber sind gut beraten, das Massenentlassungsanzeigeverfahren sehr sorgfältig durchzuführen1.
Gerade in Insolvenzsituationen, in denen oft schnell gehandelt werden muss, ist die Beachtung der formalen Vorgaben besonders wichtig. Die Insolvenz befreit nicht von der Pflicht zur Massenentlassungsanzeige4.
Nicht jede Kündigung erfordert eine Massenentlassungsanzeige. Ausgenommen sind insbesondere:
Auch Kündigungen, die Teil eines Arbeitskampfs sind, fallen nicht unter die Anzeigepflicht6.
In dieser komplexen Rechtslage ist fundierter Rat unerlässlich. Ob Sie als Arbeitgeber eine Personalabbaumaßnahme planen oder als Arbeitnehmer von einer Kündigung betroffen sind – die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit zur Seite. Unsere Experten prüfen sorgfältig, ob alle formalen Vorgaben eingehalten wurden und schützen Ihre Interessen wirksam. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine rechtssichere Beratung und Begleitung Ihres individuellen Falles.
1
Mohnke – BeckFormB ArbR | Form. C. II. 1. Rn. 1-17
2
Kiel – ErfK | KSchG Paragraf 17
3
Bayreuther – KBN | KSchG Paragraf 17
4
BAG 6 AZR 157/22 (A)
5
Mohnke – BeckFormB ArbR | Form. C. II. 1. Rn. 1-17
6
Hergenröder – MüKoBGB | KSchG Paragraf 17
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