Fehlende Testierfähigkeit bei vaskulärer Demenz

Juni 14, 2018

Fehlende Testierfähigkeit bei vaskulärer Demenz

OLG Düsseldorf Beschluss 15.06.2015 – I-3 Wx 103/14

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 15. Juni 2015 (Az.: I-3 Wx 103/14) ging es um die Frage der Testierfähigkeit eines Erblassers,

der im Jahr 2009 mehrere Testamente errichtete, obwohl er an einer fortschreitenden Demenz litt.

Der Fall wurde durch den Sohn des Verstorbenen (Beteiligter zu 1) angestoßen, der geltend machte, sein Vater sei aufgrund der Demenz nicht mehr testierfähig gewesen,

und daher sollten die späteren Testamente für ungültig erklärt werden, zugunsten eines früheren Testaments aus dem Jahr 2008.

Die Tochter des Erblassers (Beteiligte zu 2), die im letzten Testament als Alleinerbin eingesetzt wurde, widersprach dem.

Fehlende Testierfähigkeit bei vaskulärer Demenz

Das Nachlassgericht hatte in erster Instanz die Testierunfähigkeit des Erblassers aufgrund eines Gutachtens angenommen,

welches feststellte, dass der Erblasser ab Januar 2009 nicht mehr in vollem Umfang geistig orientiert gewesen sei.

Das Gericht stützte seine Entscheidung insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. C., der feststellte,

dass die Demenz des Erblassers so weit fortgeschritten war, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Bedeutung seiner Handlungen zu verstehen.

Die Tochter legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und führte an, dass das Nachlassgericht das Gutachten des Notars, der die Testamente 2009 beurkundete, unzureichend berücksichtigt habe.

Der Notar hatte die Testierfähigkeit des Erblassers damals als gegeben angesehen.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass das Nachlassgericht seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe, indem es sich einseitig auf das Gutachten des Sachverständigen stützte

und andere Beweismittel unzureichend berücksichtigte.

Fehlende Testierfähigkeit bei vaskulärer Demenz

Insbesondere hätte es den Notar und weitere Zeugen ausführlicher befragen müssen, um die Testierfähigkeit des Erblassers verlässlich zu klären.

Das OLG hob daher den Beschluss des Nachlassgerichts auf und ordnete weitere Ermittlungen an, um eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

RA und Notar Krau

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