Fehlende Zeitangabe im eigenhändigen Testament
Zusammenfassung des Ausatzes
„Das Fehlen der Zeitangabe im eigenhändigen Testament„
von Muscheler, ZEV 2024, 137.
Der Artikel von Prof. Dr. Karlheinz Muscheler befasst sich mit der Problematik fehlender Zeitangaben in eigenhändigen Testamenten, insbesondere in gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten.
Kernproblem:
Fehlt in einem eigenhändigen Testament die Angabe des Zeitpunkts der Errichtung, kann dies zu Unwirksamkeit führen.
Dies gilt insbesondere für gemeinschaftliche Testamente, bei denen beide Ehepartner das Testament mitunterschreiben, aber nur einer das Datum angibt.
Der Fall des OLG München:
Muscheler illustriert das Problem anhand eines Falls des OLG München.
In diesem Fall hatten Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.
Die Ehefrau schrieb das Testament und versah es mit einem Datum.
Der Ehemann unterschrieb das Testament, ohne ein eigenes Datum hinzuzufügen.
Später stellte sich die Frage, ob der Ehemann zum Zeitpunkt seiner Unterschrift testierfähig war.
Da dies nicht geklärt werden konnte, erklärte das OLG München das Testament für wirksam.
Muscheler kritisiert diese Entscheidung als falsch.
Gesetzliche Grundlagen:
Der Artikel analysiert die relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 2267 BGB und § 2247 Abs. 5 BGB.
Argumentation von Muscheler:
Muscheler argumentiert, dass das OLG München die Bedeutung von § 2267 S. 2 BGB verkannt hat.
Diese Vorschrift verlangt, dass auch der beitretende Ehegatte die Zeit seiner Unterschrift angibt.
Dies sei notwendig, da auch bei der Beitrittserklärung Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments auftreten können, wenn die Zeitangabe fehlt.
Muscheler betont, dass es sich beim gemeinschaftlichen Testament um die Summe zweier Testamente handelt.
Jeder Ehegatte errichtet ein eigenes Testament, auch wenn der Beitretende nur mitunterschreibt.
Daher gelte für seine letztwillige Verfügung § 2247 BGB, einschließlich der Vorschrift über die Zeitangabe.
Interpretation von § 2247 Abs. 5 BGB:
Muscheler analysiert die Entstehungsgeschichte und die Interpretation von § 2247 Abs. 5 BGB.
Er kommt zu dem Schluss, dass diese Vorschrift aus möglicher materieller Unwirksamkeit sichere formelle Ungültigkeit macht.
Fehlt die Zeitangabe und lässt sich der Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht anderweitig feststellen, wird das Testament als formunwirksam behandelt.
Muscheler kritisiert die Formulierung von § 2247 Abs. 5 BGB als missverständlich und schlägt eine alternative Formulierung vor.
Lösung des Ausgangsfalls:
Muscheler wendet die gesetzlichen Bestimmungen auf den Fall des OLG München an und kommt zu dem Schluss,
dass das Testament des Ehemannes formunwirksam ist, da die Zeitangabe fehlt und sich der Zeitpunkt der Unterschrift nicht anderweitig feststellen lässt.
Es trete daher die gesetzliche Erbfolge ein.
Fazit:
Der Artikel verdeutlicht die Bedeutung der Zeitangabe im eigenhändigen Testament, insbesondere im gemeinschaftlichen Testament.
Fehlt diese Angabe und lässt sich der Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht anderweitig feststellen, kann dies zur Unwirksamkeit des Testaments führen.
Muscheler plädiert für eine klare und eindeutige Formulierung der gesetzlichen Bestimmungen, um Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Zusammenfassung RA und Notar Krau