Fehlendes rechtliches Interesse an Bestellung Nachtragsliquidator

September 14, 2020

KG 22 W 27/18 gerichtliche Bestellung von Nachtragsliquidatoren für eine nach Beendigung gelöschte Personenhandelsgesellschaft, Paragraf 273 Abs. 4 AktG

Kernaussage:

Das Kammergericht Berlin (KG) entschied, dass die gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine nach Beendigung gelöschte Personenhandelsgesellschaft – (hier: OHG) entsprechend Paragraf 273 Abs. 4 AktG nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators zurückgewiesen, da die Erben der Gesellschafter die Abwicklung selbst durchführen können und kein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Bestellung eines Nachtragsliquidators besteht.

Sachverhalt:

  • Die Beteiligte zu 1) (O W oHG) wurde 1936 aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht.
  • Die Beteiligte zu 2) ist seit 2015 Eigentümerin von zwei Grundstücken, die das Grundstück der Beteiligten zu 1) umschließen.
  • Die Beteiligte zu 2) beantragte die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die Beteiligte zu 1), um die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts zu ermöglichen und das Grundstück der Beteiligten zu 1) zu erwerben.
  • Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da kein rechtliches Interesse der Beteiligten zu 2) an der Bestellung eines Nachtragsliquidators vorliege.
  • Die Beteiligte zu 2) legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Entscheidungsgründe:

  • Anwendbarkeit von Paragraf 273 Abs. 4 AktG:
    • Die gerichtliche Bestellung von Nachtragsliquidatoren für eine nach Beendigung gelöschte Personenhandelsgesellschaft richtet sich analog nach Paragraf 273 Abs. 4 AktG, wenn keine amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit erfolgt war.
    • Im vorliegenden Fall wurde die Gesellschaft nach Anmeldung durch alle Mitgesellschafter aufgelöst und gelöscht, daher ist Paragraf 273 Abs. 4 AktG analog anwendbar.
  • Rechtliches Interesse des Antragstellers:
    • Die Antragsberechtigung setzt ein rechtliches Interesse voraus.
    • Ein solches Interesse haben in der Regel ehemalige Gesellschafter, Organmitglieder, Liquidatoren, Gläubiger oder sonstige Dritte, zu deren Gunsten weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.
    • Im vorliegenden Fall hat die Beteiligte zu 2) kein rechtliches Interesse an der Bestellung eines Nachtragsliquidators.
    • Ihr Interesse besteht lediglich darin, einen Ansprechpartner für einen möglichen Grundstückserwerb zu haben.
    • Die Realisierbarkeit des Erwerbswunschs ist ungewiss und rechtfertigt nicht die Einleitung einer Nachtragsliquidation.
    • Die Beteiligte zu 2) stand mit der Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt in einer rechtlichen Beziehung.
  • Vertretungsbefugnis der Liquidatoren:
    • Bei Personenhandelsgesellschaften lebt die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren bei Abwicklungsbedarf nach Beendigung der Liquidation automatisch wieder auf.
    • Im vorliegenden Fall sind die Erben der drei letzten Gesellschafter die Liquidatoren.
    • Eine gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators ist nur in Ausnahmefällen erforderlich, wenn die Abwicklung durch die Gesellschafter oder ihre Erben nicht möglich ist.
    • Ein solcher Ausnahmefall liegt bei einer aus drei Gesellschaftern bestehenden OHG nicht vor.
  • Kostenentscheidung und Wertfestsetzung:
    • Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
    • Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Fazit:

  • Die gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine gelöschte Personenhandelsgesellschaft ist nur in Ausnahmefällen möglich.
  • Ein bloßes Interesse am Erwerb eines Grundstücks aus dem Gesellschaftsvermögen begründet kein rechtliches Interesse an der Bestellung eines Nachtragsliquidators.
  • Die Abwicklung einer gelöschten Personenhandelsgesellschaft erfolgt grundsätzlich durch die bisherigen Gesellschafter oder ihre Erben.

Hinweis:
Rechtsanwalt Krau führt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ständig bundesweit Nachtragsliquidationen durch – Näheres sehen Sie hier

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.