Fehlerhafte Testamentsauslegung – Einsetzung einer „Haupterbin“ + Angabe von Begünstigten
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. März 1997 – 1Z BR 33/97
In dem Fall ging es um die Auslegung eines Testaments, das der verstorbene Erblasser, ein verwitweter und kinderloser Mann, hinterlassen hatte.
Der Erblasser verfügte über ein Vermögen, das im Wesentlichen aus einer Eigentumswohnung, einem Girokonto und mehreren Sparkonten bestand.
In seinem Testament hatte er die Beteiligte zu 1 als „Haupterbin“ eingesetzt und die Eigentumswohnung mit Inventar erwähnt.
Zudem benannte er die Beteiligten zu 1 und 2 zu gleichen Teilen als Begünstigte eines Sparkontos bei der Sparkasse.
Die Beteiligte zu 1 beantragte daraufhin einen Erbschein als Alleinerbin, was vom Nachlassgericht zunächst abgelehnt wurde.
Das Landgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und wies an, der Beteiligten zu 1 den Erbschein zu erteilen.
Die Beteiligte zu 3 legte daraufhin eine weitere Beschwerde ein, die jedoch zurückgewiesen wurde.
Das Landgericht Schweinfurt hatte festgestellt, dass der Erblasser mit seinem Testament praktisch über sein gesamtes Vermögen verfügt
und dabei der Beteiligten zu 1 den größten Teil zugewandt habe, was deren Einsetzung als Alleinerbin begründe.
Die Bezeichnung als „Haupterbin“ sowie die Verfügung über die Eigentumswohnung und die Hälfte des Sparguthabens
bei der Sparkasse deuteten darauf hin, dass der Erblasser die Beteiligte zu 1 zur Alleinerbin einsetzen wollte.
Zudem hatte das Landgericht untersucht, ob der Zusatz „für Aufnahme bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit“ im Testament als Bedingung oder lediglich als Motiv angesehen werden sollte.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine Bedingung handelte, sondern lediglich um eine Erklärung des Beweggrundes für die Erbeinsetzung.
Diese Auslegung wurde im Beschwerdeverfahren nicht als fehlerhaft angesehen.
Obwohl das Landgericht bei der Datierung eines Vertrags zugunsten Dritter einen Fehler gemacht hatte, indem es das Datum auf 1986 statt 1987 datierte,
wurde die letztliche Entscheidung, die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin anzusehen, vom höheren Gericht bestätigt.
Der Erblasser hatte im Testament seine Absicht klar zum Ausdruck gebracht, und spätere Handlungen, wie der alleinige Vertrag zugunsten der Beteiligten zu 1, unterstützten diese Interpretation.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 hatte keinen Erfolg, da die Auslegung des Testaments durch das Landgericht, trotz eines Rechtsfehlers, im Ergebnis als korrekt angesehen wurde.
Die Entscheidung wurde bestätigt, die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin einzusetzen.
Die Beteiligte zu 3 musste die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens tragen.
Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 26.250 DM festgesetzt, basierend auf ihrem Anteil am Nachlass.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.