Feiertagszuschläge für Ostersonntag und Pfingstsonntag – BAG Urteil vom 24.2.2021 – 10 AZR 236/19
RA und Notar Krau
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 24. Februar 2021 in einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer (Kläger)
und seinem Arbeitgeber (Beklagte) über die Höhe der Zuschläge für Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Backwarenindustrie, für das der Manteltarifvertrag (MTV) vom 22. März 1989 gilt.
Der Kläger beanspruchte Zuschläge in Höhe von 200 % der Grundvergütung für diese Tage, die Beklagte zahlte jedoch nur 50 %.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2019 wurde zurückgewiesen.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wurde teilweise neu gefasst:
Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 116,94 Euro sowie weitere 116,94 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 16. Mai 2017 zu zahlen.
Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger für den 4. Juni 2017 119,77 Euro sowie weitere 119,77 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 18. Juli 2017 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien stritten über die Höhe der Zuschläge für Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag.
Der Kläger, bei der Beklagten beschäftigt, arbeitete am 16. April 2017 (Ostersonntag) und am 4. Juni 2017 (Pfingstsonntag) jeweils 7,67 Stunden.
Bis einschließlich 2016 zahlte die Beklagte 200 % Zuschlag für diese Tage, 2017 jedoch nur 50 %.
Der Kläger forderte Zuschläge in Höhe von 200 % gemäß § 4 Abschnitt b Nr. 1 Buchstabe e MTV, da Ostersonntag und Pfingstsonntag seiner Meinung nach als hohe Feiertage gelten.
Die Beklagte argumentierte, diese Tage seien keine gesetzlichen Feiertage und daher seien nur Sonntagszuschläge zu zahlen.
Die Revision der Beklagten wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hatte zu Recht der Klage stattgegeben, da der Kläger Anspruch auf Feiertagszuschläge für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag hat.
Zulässigkeit der Klage:
Die Klage war zulässig, auch bezüglich der teilweise geforderten Nettozahlungen.
Das Landesarbeitsgericht erkannte richtig, dass der Kläger Anspruch auf Feiertagszuschläge gemäß § 4 Abschnitt b Nr. 1 Buchstabe e MTV hat.
Hohe Feiertage:
Ostersonntag und Pfingstsonntag sind hohe Feiertage im Sinne des MTV, obwohl sie keine gesetzlichen Feiertage sind.
Tarifvertragliche Regelungen können von gesetzlichen Feiertagen abweichen, wenn dies deutlich erkennbar ist.
Wortlaut und Klammerzusatz:
Der Begriff „hohe Feiertage“ umfasst gemäß Klammerzusatz auch Ostersonntag und Pfingstsonntag.
Allgemeiner Sprachgebrauch:
Im allgemeinen Sprachgebrauch gehören die Sonntage zu Ostern und Pfingsten als zentrale Tage dieser Feste.
Die Zuschlagsregelung soll die besondere Belastung der Arbeitnehmer an diesen wichtigen Tagen kompensieren.
Die private Beeinträchtigung ist an diesen Sonntagen oft höher als an den Montagen.
Der tarifliche Zusammenhang unterstützt das gefundene Ergebnis.
Die Regelungen in § 4 Abschnitt a und b MTV stehen nicht im Widerspruch zu der Interpretation, dass Ostersonntag und Pfingstsonntag hohe Feiertage sind.
Nettozahlungen:
Eine Verurteilung zu Nettozahlungen ist nicht möglich, da steuerrechtliche Fragen ungeklärt sind.
Der Anspruch des Klägers wurde daher ohne den Zusatz „netto“ zugesprochen.
Verzugszinsen:
Der Kläger hat Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1, § 286 BGB und § 6 Nr. 10 Abs. 1 Satz 2 MTV.
Das BAG bestätigte, dass Arbeitnehmer für Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag einen Zuschlag von 200 % gemäß dem MTV erhalten,
obwohl diese Tage keine gesetzlichen Feiertage sind.
Die Auslegung des Tarifvertrags, gestützt durch den Wortlaut, den Sinn und Zweck der Regelungen sowie den tariflichen Gesamtzusammenhang, führt zu diesem Ergebnis.
Die Entscheidung stärkt die Rechte von Arbeitnehmern und betont die Bedeutung einer klaren und umfassenden Auslegung tariflicher Bestimmungen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.