Fernunterrichtsgesetz – Nichtigkeit Vertrag und Rückzahlung
Datum: 08.08.2025
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Entscheidungsart: Hinweisbeschluss
Aktenzeichen: 21 U 13/25
Zusammenfassung: OLG Köln, 21 U 13/25 vom 08.08.2025
Das Oberlandesgericht Köln hat in diesem Verfahren über die Berufung (die „zweite Instanz“) der Beklagten entschieden, die sich gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Köln wehrte. Das Landgericht hatte die Beklagte zuvor dazu verurteilt, dem Kläger Geld zurückzuzahlen, weil der Vertrag zwischen den beiden Parteien als nichtig angesehen wurde.
Das OLG Köln, genauer der 21. Zivilsenat, hat die Parteien mit einem sogenannten Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Das OLG hält das Urteil des Landgerichts für richtig und sieht keine Chance für die Beklagte, in der Berufung zu gewinnen. Eine mündliche Verhandlung ist aus Sicht des Gerichts nicht nötig.
Das Gericht stützt sich auf die folgenden Hauptpunkte, um die Nichtigkeit des Vertrages zu bestätigen:
Der Vertrag wurde wegen eines Verstoßes gegen das Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) für nichtig erklärt.
Das LG Köln hatte die Nichtigkeit nach §7 und §12 FernUSG festgestellt. Das OLG schließt sich dieser Ansicht an.
Das OLG bestätigt, dass das FernUSG nicht nur für Verbraucher (Privatpersonen), sondern auch für Unternehmer gilt. Es ist unerheblich, ob der Vertrag zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken abgeschlossen wurde. Es reicht, dass es ein Vertrag über Fernunterricht ist.
Das FernUSG gilt, wenn Lehrender und Lernender räumlich getrennt sind.
Die Beklagte meinte, es liege keine räumliche Trennung vor. Das OLG ist jedoch der Meinung, dass Online-Unterricht, bei dem sich Lehrender und Lernender an verschiedenen Orten aufhalten, das Merkmal der räumlichen Trennung erfüllt.
Es ist nicht notwendig, dass der Unterricht überwiegend asynchron (also zeitversetzt, z. B. durch vorproduzierte Videos ohne direkte Interaktion) erfolgt. Auch Live-Videokonferenzen, bei denen man sich an verschiedenen Orten aufhält, fallen unter das Gesetz.
Der Zweck des Gesetzes ist der Schutz vor unseriösen Angeboten. Das Gericht argumentiert, dass dieser Schutz gerade bei Online-Unterricht wichtig ist, da dieser mit geringem Aufwand verbreitet werden kann und bei reinen Online-Angeboten die soziale Kontrolle geringer ist als bei Präsenzveranstaltungen.
Damit das FernUSG greift, muss auch die Überwachung des Lernerfolgs (im Sinne von §1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG) geschuldet sein.
Dieses Merkmal wird weit ausgelegt. Es reicht aus, wenn der Teilnehmer die Möglichkeit hat, in einer begleitenden Veranstaltung oder Kommunikation (z. B. Messenger-Gruppe, Videokonferenzen) mündliche Fragen zu stellen und so eine individuelle Kontrolle seines Lernerfolgs zu erhalten. Eine einzige Lernkontrolle genügt.
Das Gericht sah diese Möglichkeit der individuellen Lernkontrolle in der Leistungsbeschreibung des Programms gegeben (z. B. durch die Möglichkeit, eine „zweite Meinung“ einzuholen, durch gezielte Fragen in Live-Coachings).
Wird ein Vertrag für nichtig erklärt, muss das Geleistete grundsätzlich zurückgegeben werden (Rückzahlungsanspruch des Klägers). Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger zumindest einen Wertersatz für die erbrachten Dienste leisten müsse.
Das Gericht stellt klar, dass die Beklagte beweisen muss, dass dem Kläger durch ihre Dienste tatsächlich ein Wert (eine Ersparnis) entstanden ist.
Die bloße Aussage, der Wert des Coachings entspreche der vertraglich vereinbarten Vergütung, reicht nicht aus.
Die Beklagte hat nicht konkret aufgezeigt, dass der Kläger durch die Dienste konkrete Aufwendungen in Höhe der Klageforderung oder sonstiger Höhe erspart hat (z. B. dass er sonst jemand anderen für dieselbe Leistung hätte bezahlen müssen).
Das OLG ist einstimmig der Ansicht, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat. Es bietet der Beklagten an, die Berufung freiwillig zurückzunehmen, was in der Regel zu geringeren Gerichtskosten führt.
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