Örtliche Zuständigkeit, Fernunterrichtsvertrag, Doppelrelevante Tatsachen, Verweisungsbeschluss, Willkürverbot, Lernerfolgskontrolle, Coachingvertrag
BayObLG, Beschluss v. 20.07.2026 – 102 AR 102/26 e
Vorinstanz:
AG Laufen, Beschluss vom 16.04.2026 – 3 C 542/25
Haben Sie einen Online-Kurs oder ein Coaching gebucht und sind nun enttäuscht? Viele Menschen investieren viel Geld in Fernunterricht oder digitale Weiterbildungen. Oft fragen sich Betroffene später, vor welchem Gericht sie ihre Ansprüche actually geltend machen können. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit genau dieser Frage befasst und wichtige Klarheiten geschaffen.
Eine Architektin hatte über Instagram ein Angebot für Online-Marketing-Training entdeckt. Sie schloss im Oktober 2022 einen Vertrag mit einem Anbieter aus Berlin und zahlte insgesamt 4.763,57 Euro. Der Vertrag umfasste einen umfangreichen Videokurs mit verschiedenen Modulen sowie ergänzende Live-Calls und Support per Nachrichtendiensten. Nachdem die Architektin den Vertrag im Juni 2025 für nichtig erklärte und die Rückzahlung forderte, klagte sie vor dem Amtsgericht Laufen, ihrem Wohnort.
Das Amtsgericht Laufen erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Berlin-Mitte. Dort sah man sich ebenfalls als unzuständig an. Das Amtsgericht Berlin-Mitte kritisierte den Verweisungsbeschluss aus Laufen scharf und legte die Frage der örtlichen Zuständigkeit dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vor. Das BayObLG entschied schließlich, dass das Amtsgericht Laufen doch zuständig ist und der Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich war.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz schützt Teilnehmer vor unseriösen Anbietern. Ein Vertrag fällt unter dieses Gesetz, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Zuerst muss es um die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gehen. Die Qualität der vermittelten Inhalte spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass ein Lernprozess zugesagt wird. Die Bezeichnung als Coaching oder Mentoring ist nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es auf den tatsächlichen Vertragsinhalt an. Steht die Wissensvermittlung im Vordergrund, liegt ein Fernunterrichtsvertrag vor.
Zweitend müssen Lehrende und Lernende zumindest überwiegend räumlich getrennt sein. Dies ist der Fall, wenn der Unterricht zeitversetzt stattfindet. Ein Videokurs, den Teilnehmer jederzeit abrufen können, stellt eine solche asynchrone Wissensvermittlung dar. Ergänzende Live-Calls ändern nichts daran, solange die aufgezeichneten Module den Schwerpunkt bilden. Drittend muss der Lehrende den Lernerfolg überwachen. Hier hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen deutlich gesenkt.
Viele Gerichte hatten früher verlangt, dass der Anbieter aktiv den Lernfortschritt kontrolliert und bewertet. Diese Ansicht ist überholt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn der Teilnehmer das Recht hat, Fragen zum Lernstoff zu stellen. Dieses Fragerecht kann in Online-Meetings, per E-Mail oder in Foren ausgeübt werden. Durch die Antworten des Anbieters kann der Teilnehmer prüfen, ob er die Inhalte richtig verstanden hat. Eine ausdrückliche Vereinbarung über Lernerfolgskontrollen ist nicht erforderlich. Die Überwachung muss auch nicht tatsächlich stattfinden – es reicht, dass sie vertraglich vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall hatten die Teilnehmer Anspruch auf wöchentliche Live-Calls mit Frage-und-Antwort-Runden. Zudem war ein Support per Nachrichtendiensten vereinbart. Durch diese Möglichkeiten konnten die Teilnehmer ihr Verständnis der Lerninhalte überprüfen lassen. Das BayObLG stellte fest, dass dies die Anforderungen an die Lernerfolgskontrolle erfüllt. Der Vertrag fiel damit unter das Fernunterrichtsschutzgesetz.
Bei Fernunterrichtsverträgen bestimmt Paragraf 26 Abs. 1 FernUSG eine besondere Zuständigkeitsregel. Danach ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das bedeutet: Der Teilnehmer kann am Wohnort klagen. Der Anbieter muss sich dort verteidigen. Diese Regelung soll den Verbraucherschutz stärken. Denn vor dem heimischen Gericht ist es für den Teilnehmer einfacher, seine Rechte durchzusetzen.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt übrigens nicht nur für Verbraucher. Auch Unternehmer, die einen Fernunterrichtsvertrag abschließen, profitieren vom Schutz des Gesetzes. Der Bundesgerichtshof hat dies mehrfach bestätigt. Die Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer ist also für die Anwendbarkeit des Gesetzes nicht entscheidend.
Ein wichtiger prozessualer Grundsatz spielte in dieser Entscheidung eine zentrale Rolle. Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit als auch für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind, müssen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung als wahr unterstellt werden. Diese sogenannten doppelrelevanten Tatsachen dürfen nicht im Vorfeld abschlägig bewertet werden. Das Gericht muss also prüfen, ob der Kläger vorgetragen hat, dass ein Fernunterrichtsvertrag vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Gerichtsstand nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz eröffnet. Die endgültige Klärung, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, erfolgt dann im Hauptsacheverfahren.
Das Amtsgericht Laufen hatte diesen Grundsatz missachtet. Es hatte den Vortrag der Klägerin zur Lernerfolgskontrolle für unzureichend gehalten und die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes verneint. Zudem hatte das Gericht die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollständig ignoriert. Die Klägerin hatte ausdrücklich auf die neuen Urteile hingewiesen und diese sogar als Anlage vorgelegt. Das Amtsgericht setzte sich jedoch in keinem Wort damit auseinander.
Das BayObLG kritisierte das Vorgehen des Amtsgerichts Laufen scharf. Ein Verweisungsbeschluss ist zwar grundsätzlich unanfechtbar und bindet die anderen Gerichte. Diese Bindung entfällt jedoch, wenn der Beschluss objektiv willkürlich ist. Willkürlich ist eine Entscheidung, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist und offensichtlich unhaltbar erscheint. Das Ignorieren aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine solche Willkür begründen. Besonders dann, wenn eine Partei ausdrücklich auf diese Rechtsprechung hingewiesen hat.
Das Amtsgericht Laufen hatte sich auf ältere Entscheidungen gestützt, die noch vor den neuen Urteilen des Bundesgerichtshofs ergangen waren. Diese Entscheidungen konnten die spätere Rechtsprechung naturgemäß nicht berücksichtigen. Das Amtsgericht hätte jedoch im April 2026 wissen müssen, dass der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Lernerfolgskontrolle deutlich gelockert hatte. Dass das Gericht diese Entwicklung völlig außer Acht ließ, war für das BayObLG nicht mehr nachvollziehbar.
Die Entscheidung des BayObLG hat Bedeutung für zahlreiche ähnliche Fälle. Viele Anbieter von Online-Kursen und Coachings versuchen, die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu vermeiden. Sie bezeichnen ihre Angebote als Coaching oder Mentoring und bestreiten das Vorliegen einer Lernerfolgskontrolle. Die Rechtsprechung geht jedoch zunehmend davon aus, dass solche Verträge unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen, wenn die Wissensvermittlung im Vordergrund steht.
Für Teilnehmer bedeutet dies: Sie können oft am Wohnort klagen, wenn sie mit einem Online-Kurs unzufrieden sind. Die Anforderungen an die Lernerfolgskontrolle sind niedrig. Ein einfaches Fragerecht reicht aus. Zudem müssen Gerichte die aktuelle Rechtsprechung beachten. Verweisungsbeschlüsse, die diese ignorieren, sind willkürlich und entfalten keine Bindungswirkung.
Gerade bei komplexen Fragen zur Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes und zur richtigen Gerichtsstandsbestimmung ist professionelle Unterstützung unverzichtbar. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit zur Seite. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall eingehend und begleiten Sie zuverlässig auf dem Weg zu Ihren Rechten. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine erste Einschätzung.
Die Beklagte hatte argumentiert, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz verfassungswidrig sei. Sie rügte einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit und den Gleichheitssatz. Das BayObLG ließ diese Frage offen, da sie für die Zuständigkeitsbestimmung nicht entscheidungserheblich war. Der Bundesgerichtshof hatte sich jedoch bereits ausführlich mit dieser Frage befasst und die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bejaht. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war daher nicht erforderlich.
Die Entscheidung des BayObLG schafft Klarheit für die Praxis. Fernunterrichtsverträge zeichnen sich durch die entgeltliche Wissensvermittlung, die räumliche Trennung und die Lernerfolgskontrolle aus. Die Anforderungen sind dabei nicht überspannt. Ein einfaches Fragerecht genügt für die Lernerfolgskontrolle. Die Bezeichnung als Coaching oder Mentoring ändert nichts an der Einordnung als Fernunterrichtsvertrag. Teilnehmer können vor dem heimischen Gericht klagen. Gerichte dürfen aktuelle Rechtsprechung nicht ignorieren. Wer sich in einem solchen Rechtsstreit befindet, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.
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