FernUSG gilt auch für Online-Coaching im B2B-Bereich
Oberlandesgericht Celle Urt. v. 24.09.2024, Az.: 13 U 20/24
RA und Notar Krau
Online-Kurse und Existenzgründung: Wann das Fernunterrichtsgesetz schützt
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem wichtigen Urteil vom 24. September 2024 entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch dann gelten kann, wenn zwei Unternehmer miteinander einen Vertrag über einen Online-Kurs abschließen, der der Existenzgründung dient. Dieses Gesetz soll eigentlich Teilnehmer von Fernunterricht vor unseriösen oder minderwertigen Angeboten schützen. Die Entscheidung des OLG Celle ist von großer Bedeutung, weil sie den Anwendungsbereich dieses Schutzgesetzes erweitert und damit mehr Menschen zugutekommen könnte, die Online-Kurse belegen, um sich selbstständig zu machen.
Ein Kläger hatte einen Online-Kurs namens „Dropshipping Elite Coaching“ für 4.700 € gebucht, um sich damit nebenberuflich selbstständig zu machen. „Dropshipping“ ist ein Geschäftsmodell, bei dem man Produkte verkauft, ohne sie selbst lagern zu müssen. Der Kläger erhielt Zugang zu einer Lernplattform mit vielen vorproduzierten Videos, einer Messenger-Gruppe und der Möglichkeit, an Videokonferenzen teilzunehmen.
Das Problem war: Der Anbieter des Online-Kurses (die Beklagte) hatte keine staatliche Zulassung für Fernlehrgänge, die nach dem FernUSG eigentlich vorgeschrieben ist. Der Kläger wollte sein Geld zurück und die Feststellung, dass der Vertrag nicht gültig ist.
Das Landgericht Verden gab dem Kläger in erster Instanz Recht. Die Beklagte legte daraufhin Berufung beim OLG Celle ein. Sie argumentierte, das FernUSG gelte nur für Verträge mit Verbrauchern, nicht aber, wenn jemand wie der Kläger als Existenzgründer handele. Außerdem sei ein „Coaching“ kein Fernunterricht im Sinne des Gesetzes.
Das OLG Celle bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Berufung der Beklagten zurück. Das Gericht erklärte den Vertrag für nichtig und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des bereits gezahlten Geldes.
Hier sind die Kernpunkte der Entscheidung:
Das war der wichtigste Punkt. Obwohl der Kläger als Existenzgründer handelte und damit als „Unternehmer“ im rechtlichen Sinne galt (im Gegensatz zu einem reinen „Verbraucher“), entschied das OLG, dass das FernUSG trotzdem anwendbar ist. Das Gericht stellte klar, dass das Gesetz keine ausdrückliche Beschränkung auf Verbraucher enthält. Auch wenn der Schutz von Verbrauchern ein Ziel des Gesetzes war, bedeutet das nicht, dass Unternehmer ausgeschlossen sind, insbesondere wenn es um die Vermittlung von Wissen zur Existenzgründung geht. Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber das FernUSG damals auch zum Schutz der „Bildungswilligkeit“ erlassen hat und davon ausging, dass Teilnehmer an Fernunterricht besonders schutzbedürftig sind, weil sie die Qualität des Angebots schwerer beurteilen können als bei Präsenzunterricht.
Auch wenn der Kurs „Coaching“ genannt wurde, war er laut Gericht im Wesentlichen darauf ausgelegt, Wissen und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Zugang zu vorproduzierten Lernvideos mit klaren Anleitungen zum Aufbau eines Online-Shops und zu rechtlichen Tipps zeigte, dass es sich nicht um ein klassisches, ergebnisoffenes Einzelcoaching handelte, sondern um eine strukturierte Wissensvermittlung mit dem Ziel, eine Erwerbstätigkeit auszuführen (Dropshipping).
Das FernUSG setzt voraus, dass Lehrender und Lernender räumlich voneinander getrennt sind. Das OLG stellte klar, dass es dafür ausreicht, wenn sich beide während des Unterrichts an verschiedenen Orten aufhalten. Es ist nicht zwingend notwendig, dass der Unterricht auch zeitlich versetzt (asynchron) erfolgt. Auch Videokonferenzen, bei denen eine direkte Interaktion möglich ist, fallen unter diese Definition. Das Gericht argumentierte, dass das Schutzbedürfnis auch bei Online-Angeboten über Videokonferenzen hoch ist, da diese mit geringem Aufwand beworben werden können und oft eine hohe Reichweite haben. Zudem war in diesem spezifischen Fall der Kurs überwiegend asynchron, da er auf vorproduzierten Videos aufbaute.
Das Gesetz verlangt auch, dass eine Überwachung des Lernerfolgs stattfindet. Das OLG Celle sah dies als gegeben an, weil der Kläger durch die Messenger-Gruppe und die Videokonferenzen die Möglichkeit hatte, Fragen zu stellen und damit eine individuelle Kontrolle seines Lernerfolgs zu erhalten.
Dieses Urteil ist ein klares Signal an Anbieter von Online-Kursen, die zur Existenzgründung oder beruflichen Weiterbildung dienen: Sie müssen sich in vielen Fällen an das Fernunterrichtsschutzgesetz halten und die erforderliche staatliche Zulassung besitzen. Ohne diese Zulassung können die Verträge nichtig sein, und die Teilnehmer haben Anspruch auf Rückzahlung ihres Geldes.
Das OLG Celle hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das bedeutet, dass der Fall noch vor dem höchsten deutschen Zivilgericht verhandelt werden könnte, da die Frage der Anwendbarkeit des FernUSG auf Unternehmer eine grundsätzliche und noch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage ist. Dies zeigt die Wichtigkeit dieses Urteils für den gesamten Markt der Online-Bildungsangebote.
Wenn Sie einen Online-Kurs buchen, insbesondere zur beruflichen Qualifikation oder Existenzgründung, sollten Sie prüfen, ob der Anbieter über die notwendige Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügt. Dieses Urteil stärkt die Rechte der Teilnehmer von Online-Kursen und sorgt für mehr Klarheit und Schutz in einem wachsenden Markt.
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