Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers

Dezember 23, 2025

Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers

OLG Hamm Beschluss vom 10.6.2025 – 10 W 56/25

Im Folgenden erkläre ich Ihnen die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zur Vergütung eines Nachlasspflegers.


Übersicht über den Fall

In diesem Fall ging es um einen Erbfall, bei dem die Erben zunächst unbekannt waren. Das Amtsgericht Bünde setzte daher einen professionellen Nachlasspfleger ein. Seine Aufgabe war es, den Nachlass (einen Wert von etwa 160.000 Euro, inklusive einer Immobilie) zu sichern und die Erben zu suchen.

Nachdem 21 Erben gefunden worden waren, wollte der Nachlasspfleger seine Arbeit bezahlt bekommen. Er forderte über 22.000 Euro. Ein Erbe war damit nicht einverstanden und wehrte sich gegen diese hohe Summe. Das OLG Hamm musste nun entscheiden, welche Kosten der Pfleger tatsächlich abrechnen darf.

Wie wird die Bezahlung eines Nachlasspflegers berechnet?

Wenn ein Nachlass nicht „mittellos“ ist (also genug Geld vorhanden ist), wird der Pfleger nach Zeitaufwand bezahlt. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen der Zeit vor und nach dem 1. Januar 2023, da sich die gesetzlichen Grundlagen leicht geändert haben.

Entscheidend für die Höhe des Stundenlohns sind:

  • Die Fachkenntnisse des Pflegers.
  • Wie schwierig die Aufgaben waren.
  • Wie viel Zeit tatsächlich investiert wurde.

In diesem Fall hielt das Gericht einen Stundensatz von 95 Euro für angemessen. Das ist ein üblicher Wert für einen berufsmäßigen Pfleger bei einem Fall mittlerer Schwierigkeit.

Anforderungen an die Zeitaufstellung

Sie fragen sich vielleicht, wie der Pfleger beweisen muss, was er getan hat. Das Gericht verlangt eine Auflistung aller Tätigkeiten. Diese muss nicht jedes Detail enthalten, aber sie muss „plausibel“ sein. Das bedeutet, das Gericht muss grob prüfen können, ob der Zeitaufwand für die genannte Aufgabe (zum Beispiel ein Telefonat oder ein Brief an ein Amt) realistisch ist.

Der Pfleger in diesem Fall hatte seine Arbeit sehr genau in Minuten aufgelistet. Das Gericht akzeptierte diese Liste als Grundlage für die Prüfung.

Wo die Grenzen der Nachlasspflegschaft liegen

Dies ist der wichtigste Punkt der Entscheidung: Ein Nachlasspfleger darf nur für Aufgaben bezahlt werden, die auch zu seinem offiziellen Wirkungskreis gehören. In diesem Fall waren das die Sicherung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben.

Das Gericht stellte fest, dass der Pfleger viele Dinge getan hat, für die er gar nicht zuständig war. Dazu gehörten:

  • Die Vorbereitung der Erbauseinandersetzung (also die Aufteilung des Erbes unter den Erben).
  • Die Beantragung des Erbscheins beim Notar.
  • Aktivitäten zum Verkauf der Immobilie (wie Besichtigungen mit Maklern).

Das Gericht entschied deutlich: Sobald die Erben gefunden sind, müssen diese sich selbst um den Erbschein und den Verkauf des Hauses kümmern. Der Pfleger bekommt für diese „Extratouren“ kein Geld aus der Staatskasse oder dem festgesetzten Vergütungstopf, selbst wenn einige Erbe ihn darum gebeten haben.

Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers

Kürzung der Vergütung um 27,5 Stunden

Weil der Pfleger Aufgaben erledigte, die nicht zu seinem Auftrag gehörten, strich das Gericht insgesamt 1.652 Minuten (das sind 27,5 Stunden) von seiner Rechnung. Darunter fielen unter anderem eine lange Erbenversammlung mit Hausbesichtigung und Telefonate mit Immobilienmaklern. Dadurch sank die reine Vergütung auf etwa 13.475 Euro.

Schlechte Arbeit mindert nicht automatisch die Vergütung

Ein interessanter Aspekt für Sie ist die Frage der Qualität. Der Erbe beschwerte sich, der Pfleger habe Fehler gemacht. Er habe zum Beispiel vergessen, die Stromversorgung zu kündigen oder die Müllabfuhr abzubestellen.

Hier ist das Gesetz jedoch streng: Im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung geht es nur darum, ob die Arbeit gemacht wurde und ob sie zum Aufgabenbereich gehörte. Ob die Arbeit „gut“ oder „schlecht“ war, spielt hier keine Rolle.

Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Pfleger durch Schlampigkeit Geld verschwendet hat, können Sie die Vergütung nicht einfach kürzen lassen. Sie müssten den Pfleger stattdessen in einem separaten Zivilprozess auf Schadensersatz verklagen. Das Nachlassgericht ist dafür nicht zuständig.

Vorwurf der Befangenheit

Der Erbe brachte zudem vor, der Pfleger sei befangen gewesen, weil er früher in einem anderen Verfahren gegen die Familie gearbeitet hatte. Das OLG Hamm stellte klar: Auch das hilft im Vergütungsverfahren nicht weiter. Solange der Pfleger offiziell bestellt ist, hat er einen Anspruch auf Bezahlung für seine geleistete Arbeit. Wenn man einen Pfleger wegen Befangenheit ablehnen will, muss das passieren, solange er noch im Amt ist.

Besonderheit bei den Fahrtkosten und Auslagen

Ein weiterer Fehler des ursprünglichen Gerichts betraf die Auslagen (wie Fahrtkosten). Der Pfleger wollte hierfür etwa 6.800 Euro haben.

Das Gericht erklärte dazu: Wenn der Nachlass genug Geld hat, setzt das Nachlassgericht diese Kosten nicht fest. Der Pfleger darf sich das Geld für seine Auslagen einfach direkt aus dem Erbe nehmen (man nennt das „entnehmen“), bevor er den Rest an die Erben auszahlt.

Sollten die Erben später finden, dass die Fahrtkosten zu hoch waren, müssen sie dies ebenfalls in einem normalen Zivilstreit klären. Das Nachlassgericht darf hierüber keinen offiziellen Beschluss fassen. Deshalb hob das OLG diesen Teil der ursprünglichen Entscheidung komplett auf.

Zusammenfassung für Sie

Die Entscheidung zeigt, dass Nachlasspfleger sehr genau aufpassen müssen, wo ihr Auftrag endet. Sie sind keine „Rundum-Sorglos-Dienstleister“ für die Erben, sondern staatlich bestellte Verwalter für eine Übergangszeit.

Für Sie als Erbe bedeutet das:

  1. Prüfen Sie genau, ob der Pfleger Aufgaben erledigt hat, die eigentlich schon in Ihre Verantwortung als Erbe fielen.
  2. Stundenlöhne um die 95 Euro sind bei Fachkräften rechtlich schwer anfechtbar.
  3. Schlechte Arbeit müssen Sie separat über Schadensersatzansprüche verfolgen; sie führt im Vergütungsverfahren meist nicht zu einer Kürzung.
RA und Notar Krau

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