
Festsetzung des Geschäftswerts – Kein pauschaler Abschlag vom Bodenrichtwert in Gebieten mit großer Grundstücksnachfrage
OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 02.09.2025 – 34 Wx 189/25 e
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 02.09.2025 (Aktenzeichen: 34 Wx 189/25 e).
Wenn Sie eine Immobilie oder ein Grundstück übertragen – zum Beispiel durch eine Schenkung an Ihre Kinder – fallen beim Grundbuchamt Gebühren an. Diese Gebühren richten sich nach dem sogenannten Geschäftswert. Das ist vereinfacht gesagt der aktuelle Marktwert (Verkehrswert) des Objekts.
In einem aktuellen Fall vor dem OLG München stritt ein Mann mit dem Grundbuchamt darüber, wie hoch dieser Wert anzusetzen ist. Der Mann wollte weniger Gebühren zahlen und forderte einen kräftigen Preisnachlass bei der Berechnung.
Im März 2024 übertrugen Eltern ihr Grundstück im Landkreis Ebersberg auf ihre Kinder. Das Grundbuchamt musste daraufhin den Wert festlegen, um die Gebühren zu berechnen.
Das Amt nutzte offizielle Daten, um den Wert zu ermitteln:
Eines der Kinder (der Beteiligte zu 1) war damit nicht einverstanden. Er forderte, den Wert auf nur 580.000 € festzusetzen. Seine Argumente klingen zunächst logisch:
Das Gericht wies die Beschwerde zurück. Die Richter erklärten deutlich, warum der volle Wert ohne Abzug gilt.
Das Gericht stellte fest, dass die offiziellen Bodenrichtwerte sehr wohl die aktuelle Lage auf dem Markt berücksichtigen. Tatsächlich war der Wert in dieser Gegend bereits gesunken: Von 1.500 € (im Jahr 2022) auf 1.200 € (im Jahr 2024). Das Sinken der Preise wurde also schon vom Gutachterausschuss eingerechnet. Es gibt keinen Grund, diesen Wert noch einmal künstlich zu senken.
Ein pauschaler Abschlag von 25 % ist laut Gericht nicht mehr zeitgemäß, besonders nicht in gefragten Gegenden. Der Landkreis Ebersberg gehört zum Großraum München. Hier ist die Nachfrage nach Grundstücken nach wie vor hoch.
Das Gericht betonte:
Früher gab es auch bei den Versicherungswerten der Gebäude oft Abschläge. Das Gericht erklärte jedoch, dass die modernen Berechnungstabellen (seit Oktober 2020) bereits sehr genau sind. Ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag ist hier nicht mehr nötig und im Gesetz auch nicht vorgesehen.
Wenn Sie Immobilien übertragen, müssen Sie damit rechnen, dass das Grundbuchamt die vollen Bodenrichtwerte ansetzt. In Regionen mit hoher Nachfrage – wie rund um München oder andere Ballungszentren – wird das Gericht Ihnen keinen pauschalen Rabatt gewähren, nur weil die Zinsen gestiegen sind oder die Wirtschaftslage schwierig ist.
Das Wichtigste in Kürze:
Wenn Sie Fragen zu Grundstücksübertragungen, Notarkosten oder der Bewertung Ihrer Immobilien haben, bietet eine fachkundige Beratung Sicherheit. Bitte nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
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