Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer

Dezember 6, 2025

Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer

Gericht: BGH 3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 25.01.2024
Aktenzeichen: III ZR 150/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:250124BIIIZR150.22.0
Dokumenttyp: Beschluss

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 28. Juni 2022, Az: 9 U 1098/20, Urteil
vorgehend LG Berlin, 26. November 2020, Az: 84 O 145/19

Zusammenfassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Januar 2024

Worum geht es in diesem Fall?

In diesem Rechtsstreit geht es um eine Auseinandersetzung zwischen einer Firma (der Klägerin) und einem Notar (dem Beklagten). Die Klägerin wirft dem Notar vor, Fehler bei seiner Arbeit gemacht zu haben.

Konkret geht es um Dokumente, die der Notar beim Handelsregister eingereicht hat. Dazu gehören Listen der Gesellschafter einer Firma und Änderungen an der Satzung der Firma. Die Klägerin behauptet, dass ihr durch diese Handlungen des Notars ein finanzieller Schaden entstanden ist. Sie wollte vor Gericht feststellen lassen, dass der Notar ihr diesen Schaden ersetzen muss.

Der bisherige Verlauf vor den Gerichten

Bevor der Fall beim Bundesgerichtshof (BGH) landete, hatten sich schon zwei andere Gerichte damit befasst:

  1. Das Landgericht Berlin: Dies war die erste Instanz. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Das bedeutet, die Klägerin hat verloren. Das Gericht schätzte den „Streitwert“ (also den Geldwert, um den es geht) auf maximal 5.000 Euro.
  2. Das Kammergericht Berlin: Dies war die zweite Instanz. Die Klägerin legte Berufung ein, weil sie mit dem ersten Urteil nicht zufrieden war. Aber auch das Kammergericht wies die Berufung zurück. Zum Teil hielt es die Berufung sogar für unzulässig, weil sie formal nicht korrekt begründet war.

Die Klägerin wollte diese Niederlage nicht akzeptieren. Sie wollte, dass der Bundesgerichtshof den Fall noch einmal prüft. Da das Kammergericht eine solche Prüfung (Revision) aber nicht zugelassen hatte, legte die Klägerin eine sogenannte „Nichtzulassungsbeschwerde“ ein.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof musste nun entscheiden, ob diese Beschwerde der Klägerin überhaupt angenommen werden kann. Eine wichtige Hürde dafür ist der Geldwert des Streits. Damit eine solche Beschwerde zulässig ist, muss der Wert der Beschwerde (die sogenannte „Beschwer“) über 20.000 Euro liegen.

Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer

Der BGH hat in seinem Beschluss entschieden: Der Wert liegt nur bei „bis zu 5.000 Euro“.

Damit hat die Klägerin die notwendige Wertgrenze von 20.000 Euro deutlich verfehlt. Ihre Beschwerde hat somit keinen Erfolg.

Die Begründung: Warum ist der Wert so niedrig?

Der BGH erklärt sehr ausführlich, warum er den Wert auf nur 5.000 Euro festsetzt, obwohl die Klägerin behauptet, es ginge um viel mehr Geld. Die Richter stützen sich dabei auf folgende Punkte:

  • Der Zeitpunkt zählt: Um den Wert zu bestimmen, schaut das Gericht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim vorigen Gericht (dem Kammergericht). Was danach passiert oder vorgetragen wird, zählt in der Regel nicht mehr.
  • Vage Angaben der Klägerin: Zu Beginn des Prozesses hatte die Klägerin selbst gesagt, sie wisse noch nicht genau, wie hoch der Schaden ist. Sie schätzte den Wert damals vorläufig auf 10.000 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus zwei Teilen zusammen:
    1. 5.000 Euro für gezahlte Notargebühren.
    2. 5.000 Euro für sonstige Schäden.
  • Abtrennung der Gebühren: Das Gericht hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass Streitigkeiten über Notargebühren in einem anderen, speziellen Verfahren geklärt werden müssen. Dieser Teil wurde daher abgetrennt und an eine andere Abteilung verwiesen. Übrig blieben also nur noch die 5.000 Euro für die angeblichen Schäden.
  • Fehlende Beweise für hohe Summen: Die Klägerin behauptete später zwar, es könnte ein Schaden im „sieben- oder achtstelligen Bereich“ (also Millionenhöhe) entstanden sein. Das Gericht sagte jedoch, dass diese Angabe viel zu ungenau („vage“) sei. Man kann nicht einfach eine riesige Zahl nennen, ohne sie konkret zu belegen.
  • Zu spät eingereichte Unterlagen: Erst nach der letzten Verhandlung reichte die Klägerin ein Schriftstück ein, in dem sie einen Streitwert von rund 50.000 Euro errechnete. Sie begründete dies mit Prozesskostenrisiken aus anderen Verfahren. Der BGH entschied jedoch, dass dieses Schreiben zu spät kam. Es ging erst nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist ein. Daher durfte es bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.

Ein weiterer Fehler der Klägerin

Der BGH wies die Klägerin noch auf ein zweites großes Problem hin. Das vorangegangene Gericht (Kammergericht) hatte die Berufung teilweise als „unzulässig“ verworfen. Der Grund war, dass die Klägerin ihre Berufung nicht ausreichend begründet hatte.

Das Gericht hatte der Klägerin sogar Hinweise gegeben und ihr Fristen verlängert, damit sie diesen Fehler korrigieren konnte. Die Klägerin hat diese Chancen jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Sie ist in ihren Schriftsätzen nicht auf die Bedenken des Gerichts eingegangen.

Daher stellt der BGH fest: Die Klägerin kann sich jetzt nicht beschweren, dass ihr Recht auf Gehör verletzt wurde. Sie hatte die Möglichkeit, sich zu äußern, hat sie aber schlichtweg nicht genutzt. Auch aus diesem Grund hat ihre Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg.

Das Fazit

Dieser Beschluss ist eine deutliche Niederlage für die Klägerin. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass man vor Gericht präzise und fristgerecht arbeiten muss.

Weil die Klägerin nicht rechtzeitig und konkret genug dargelegt hat, dass ihr Schaden höher als 20.000 Euro ist, bleibt der Streitwert bei 5.000 Euro. Das ist zu wenig für eine Prüfung durch den Bundesgerichtshof. Zudem wurden Verfahrensfehler gemacht, indem Hinweise des Gerichts ignoriert wurden. Der Fall wird daher nicht weiter vor dem Bundesgerichtshof verhandelt.

RA und Notar Krau

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