Festsetzung Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben nach hinreichender Zeit zur Erbenermittlung – BFH II R 40/17
Sachverhalt:
Nach dem Tod eines Erblassers wurde ein Nachlasspfleger bestellt, da die Erben zunächst unbekannt waren.
Der Nachlasspfleger gab eine Erbschaftsteuererklärung ab.
Das Finanzamt setzte daraufhin die Erbschaftsteuer gegenüber den “unbekannten Erben” fest, wobei es die Anzahl der Erben und die Höhe ihrer Erbteile schätzte.
Der Nachlasspfleger legte Einspruch und Klage ein und machte geltend, dass eine Steuerfestsetzung gegenüber unbekannten Erben unzulässig sei.
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Revision der Erben (die zwischenzeitlich ermittelt worden waren) zurück.
Die Steuerfestsetzung gegenüber den unbekannten Erben war zulässig.
Begründung:
Der BFH führte aus, dass die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben zulässig ist, wenn dem Nachlasspfleger ausreichend Zeit zur Ermittlung der Erben eingeräumt wurde.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Festsetzung Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben nach hinreichender Zeit zur Erbenermittlung – BFH II R 40/17
Fazit:
Der BFH hat entschieden, dass die Steuerfestsetzung gegenüber den unbekannten Erben zulässig war.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Finanzamt die Erbschaftsteuer auch dann festsetzen darf,
wenn die Erben noch nicht bekannt sind, sofern dem Nachlasspfleger ausreichend Zeit zur Ermittlung der Erben eingeräumt wurde.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.