Festsetzung Grundbesitzwert für Erbschaftsteuer – FG Niedersachsen Urteil vom 06/09/2018 – 1 K 68/17
Überprüfung der Vergleichspreise:
Die gerichtliche Überprüfung der von Gutachterausschüssen nach Paragraf 183 Abs. 1 Satz 2 BewG mitgeteilten Vergleichspreise beschränkt sich darauf,
ob dem Gutachterausschuss offensichtliche Unrichtigkeiten unterlaufen sind.
Ein Sachverständigengutachten ist nicht immer vorrangig gegenüber einer stichtagsnahen Veräußerung zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß Paragraf 198 BewG zu berücksichtigen.
Die Klägerin erbte ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück und verkaufte es kurz nach dem Erbfall für 460.000 €.
Das Finanzamt setzte den Grundbesitzwert zunächst auf 320.000 €, dann nach Einspruch auf 460.000 €.
Die Klägerin wollte den Wert auf 220.000 € herabsetzen lassen und legte ein entsprechendes Gutachten vor, das diesen Wert bestätigte.
Das Finanzamt und der Gutachterausschuss sahen jedoch höhere Werte als angemessen an.
Bebaute Grundstücke:
Nach Paragraf 178 Abs. 1 Satz 1 BewG sind unbebaute Grundstücke solche, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden.
Das streitige Grundstück war bewohnt, daher war es als bebautes Grundstück zu bewerten.
Ein- und Zweifamilienhäuser sind grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten (Paragraf 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG).
Der Gutachterausschuss ermittelte Vergleichspreise, die auf die Eigenschaften des streitigen Grundstücks angepasst wurden und einen Wert von 480.000 € ergaben.
Das Gericht prüft, ob dem Gutachterausschuss offensichtliche Fehler unterlaufen sind. Solche Fehler wurden nicht festgestellt.
Ausstattungsstandard:
Der Ausstattungsstandard kann anhand des Mietspiegels bewertet werden.
Die Klägerin argumentierte, das Gebäude habe nur eine einfache Ausstattung, aber der Mietspiegel wies auf eine mittlere Ausstattung hin, was das Gericht bestätigte.
Der Gutachterausschuss berücksichtigte den Sanierungsbedarf nicht direkt, da er Vergleichspreise und keine Verkehrswerte ermittelte.
Nachweis eines niedrigeren Werts:
Der Steuerpflichtige kann einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen (Paragraf 198 BewG). Dies kann durch ein Gutachten oder durch einen stichtagsnahen Verkauf geschehen.
Die Klägerin verkaufte das Grundstück innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bewertungsstichtag für 460.000 €, was als Nachweis des gemeinen Werts akzeptiert wurde.
Die Klage der Klägerin auf Herabsetzung des Grundbesitzwerts auf 220.000 € wurde abgewiesen.
Das Gericht bestätigte den vom Finanzamt festgesetzten Wert von 460.000 €, da dieser den tatsächlichen gemeinen Wert des Grundstücks am Bewertungsstichtag korrekt widerspiegelt.
Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis wurde als verlässlicherer Indikator für den Verkehrswert angesehen als das von der Klägerin vorgelegte Gutachten.
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