Festsetzung von Schenkungsteuer – Inländer – FG München 4 K 1286/18

Oktober 21, 2020

Festsetzung von Schenkungsteuer – Inländer – FG München 4 K 1286/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Tenor
  3. Tatbestand
    1. Sachverhalt
    2. Verfahrensverlauf
  4. Gründe
    1. Zulässigkeit der Klage
    2. Rechtmäßigkeit der Schenkungsteuerfestsetzung
      1. Schenkungstatbestand und Steuerentstehung
      2. Unbeschränkte Steuerpflicht und Inländereigenschaft
      3. Bemessungsgrundlage und Steuersatz
      4. Doppelbesteuerungsabkommen
    3. Verfassungs- und Europarechtliche Aspekte
      1. Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
      2. Vereinbarkeit mit dem Europarecht
      3. Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
    4. Weitere rechtliche Überlegungen
      1. Bewertung des Grundvermögens und Nießbrauchs
      2. Verfahrensfragen und abschließende Bewertung
  5. Kostenentscheidung

Festsetzung von Schenkungsteuer – Inländer – FG München 4 K 1286/18

Sachverhalt:

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, verlegte seinen Wohnsitz im Jahr 2011 in die Schweiz.

Kurz darauf schenkte ihm seine Mutter, ebenfalls deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, ein Grundstück in der Schweiz.

Das deutsche Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, obwohl die Schenkung in der Schweiz steuerfrei war.

Der Kläger klagte gegen die Schenkungsteuerfestsetzung und machte geltend, dass die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG verfassungswidrig und europarechtswidrig sei.

Problematik:

Festsetzung von Schenkungsteuer – Inländer – FG München 4 K 1286/18

  • Unbeschränkte Steuerpflicht: Fraglich war, ob der Kläger im Zeitpunkt der Schenkung der unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht in Deutschland unterlag.
  • Verfassungsmäßigkeit: Zu klären war, ob die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
  • Europarechtswidrigkeit: Weiterhin war zu prüfen, ob die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV verstößt.

Entscheidung des FG München:

Das FG München wies die Klage ab.

Die Schenkungsteuerfestsetzung war rechtmäßig.

Begründung:

  • Schenkungsteuerpflicht: Die Schenkung des Grundstücks unterlag der Schenkungsteuer, da der Kläger im Zeitpunkt der Schenkung als deutscher Staatsangehöriger der unbeschränkten Steuerpflicht unterlag.
  • Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht: Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG war im Streitfall gegeben, da der Kläger deutscher Staatsangehöriger war und sich noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten hatte.
  • Verfassungsmäßigkeit: Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit stellt ein hinreichendes Differenzierungsmerkmal dar.
  • Kein strukturelles Vollzugsdefizit: Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nicht vor, da die Schenkungsteuer durch Anzeigepflichten und den zwischenstaatlichen Informationsaustausch durchgesetzt werden kann.
  • Doppelbesteuerung: Eine Doppelbesteuerung mit der schweizerischen Vermögenssteuer ist nicht ausgeschlossen, verstößt aber nicht gegen den Gleichheitssatz.
  • Europarechtskonformität: Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Der EuGH hat entschieden, dass eine vergleichbare Regelung im niederländischen Recht keine unzulässige Beschränkung darstellt.
  • Keine Ungleichbehandlung: Eine Ungleichbehandlung von Inländern und Ausländern im Bereich der Schenkungsteuer ist zulässig, da es keine europarechtlichen Vorgaben zur Harmonisierung der Schenkungsteuer gibt.
  • Keine Doppelbesteuerung innerhalb der EU: Eine Doppelbesteuerung innerhalb der EU ist nicht verboten.

Festsetzung von Schenkungsteuer – Inländer – FG München 4 K 1286/18

Wesentliche Aussagen des Urteils:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht: Deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufhalten, unterliegen der unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht.
  • Verfassungsmäßigkeit: Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht ist verfassungsmäßig.
  • Europarechtskonformität: Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht ist europarechtskonform.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht für deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.

Es zeigt auf, dass diese Regelung sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit dem Europarecht vereinbar ist.

RA und Notar Krau

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