Festsetzung von Schenkungsteuer – Steuerbefreiung Familienheim – BFH II R 69/06

Juni 6, 2022

Festsetzung von Schenkungsteuer – Steuerbefreiung Familienheim – BFH II R 69/06 – Urteil vom 26.02.2009 – zu eigenen Wohnzwecken

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) II R 69/06 vom 26.02.2009 klärt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Familienwohnheimen im Rahmen der Schenkungsteuer.

Es legt fest, dass die Steuerbefreiung nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nur für die selbstgenutzten Wohnflächen eines Hauses gilt.

Eine teilweise Nutzung des Hauses für andere Zwecke oder durch Dritte schließt die Steuerbefreiung für die betreffenden Flächen aus.

Sachverhalt:

Ein Ehepaar nutzte nur einen Teil ihres Hauses selbst, während andere Teile vermietet oder von Familienangehörigen bewohnt wurden.

Der Ehemann übertrug seinen Miteigentumsanteil an der Ehefrau.

Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nur für die selbstgenutzten Flächen.

Entscheidungsgründe:

Festsetzung von Schenkungsteuer – Steuerbefreiung Familienheim – BFH II R 69/06

  • Familienwohnheim: Das Gericht definiert den Begriff des Familienwohnheims und stellt klar, dass die Steuerbefreiung nur für die selbstgenutzten Wohnflächen gilt.
  • Teilweise Nutzung zu anderen Zwecken: Die teilweise Nutzung des Hauses für andere Zwecke, wie Vermietung oder gewerbliche Nutzung, schließt die Steuerbefreiung für diese Flächen aus.
  • Nutzung durch Familienangehörige: Die Nutzung von Räumen durch nahe Angehörige, die einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen, gilt als eigene Wohnnutzung und ist steuerfrei.
  • Häusliches Arbeitszimmer: Ein häusliches Arbeitszimmer im Wohnbereich gilt auch dann als Wohnnutzung, wenn es an den Arbeitgeber vermietet ist.
  • Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs: Das Gericht legt dar, wie der steuerpflichtige Erwerb unter Berücksichtigung der steuerfreien und steuerpflichtigen Flächen zu berechnen ist.

Fazit:

Das Urteil des BFH präzisiert die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Familienwohnheimen.

Es stellt klar, dass die Steuerbefreiung nur für die selbstgenutzten Wohnflächen gilt und eine teilweise Nutzung zu anderen Zwecken die Befreiung für diese Flächen ausschließt.

Es betont auch die Bedeutung des gemeinsamen Hausstands bei der Nutzung durch Familienangehörige und die Einbeziehung von häuslichen Arbeitszimmern in die Wohnnutzung.

Hinweis:

Das Urteil bezieht sich auf die Rechtslage im Jahr 1999. Es ist ratsam, bei aktuellen Fällen die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzeslage zu berücksichtigen.

RA und Notar Krau

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