Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer – Vorzeitiger Wegfall eines Nießbrauchsrechts – FG Bremen 2 K 73/20 (1)
Dieses Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen befasst sich mit der Frage, ob die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer abgelaufen ist,
wenn ein Nießbrauchrecht vorzeitig wegfällt und das Finanzamt die Steuerfestsetzung nachträglich berichtigt.
Hintergrund
Die Klägerin erbte ein Grundstück, das mit einem Nießbrauchrecht belastet war.
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei den Wert des Nießbrauchsrechts.
Der Nießbrauchberechtigte verstarb jedoch vorzeitig, wodurch sich der Wert des Erbes erhöhte.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen Änderungsbescheid und setzte die Erbschaftsteuer höher fest.
Die Klägerin argumentierte, die Festsetzungsfrist sei bereits abgelaufen.
Verfahrensgang
Die Klägerin legte Einspruch gegen den Änderungsbescheid ein.
Der Einspruch wurde vom Finanzamt zurückgewiesen.
Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem FG Bremen.
Entscheidung des FG
Das FG wies die Klage ab.
Begründung
1. Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung
Das FG bestätigte die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung.
Das Finanzamt habe zu Recht den Wert des Nießbrauchsrechts nach dessen vorzeitigem Wegfall neu berechnet und die Erbschaftsteuer entsprechend angepasst.
2. Festsetzungsfrist
Die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beträgt gemäß § 169 AO vier Jahre.
Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Im vorliegenden Fall entstand die Steuer mit dem Tod der Erblasserin im Jahr 2015.
Da die Erbschaftsteuererklärung im Jahr 2016 abgegeben wurde, begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2016 und endete mit Ablauf des Jahres 2020.
3. Keine Festsetzungsverjährung
Das FG stellte fest, dass die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Änderungsbescheids im Jahr 2020 noch nicht abgelaufen war.
Daher war die Änderung der Steuerfestsetzung zulässig.
4. Keine Zahlungsverjährung
Auch die Zahlungsverjährung stand der Änderung der Steuerfestsetzung nicht entgegen.
Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
Im vorliegenden Fall war die Zahlungsverjährungsfrist im Jahr 2020 noch nicht abgelaufen.
5. Berichtigungspflicht des Finanzamts
Das Finanzamt war gemäß § 14 BewG verpflichtet, die Steuerfestsetzung nach dem vorzeitigen Wegfall des Nießbrauchsrechts zu berichtigen.
Ergebnis
Da die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war und das Finanzamt zur Berichtigung der Steuerfestsetzung verpflichtet war, wies das FG die Klage ab.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.