Festsetzungsverjährung bei Schenkungsteuer

Juli 27, 2017

Festsetzungsverjährung bei Schenkungsteuer

FG Berlin-Brandenburg 14 K 14201/14

Anlaufhemmung bei Anzeigepflicht Dritter,

maßgebliche positive Kenntnis der zuständigen Stelle

RA und Notar Krau

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 5. November 2015 behandelt die Frage,

wann die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer zu laufen beginnt, wenn ein Notar eine Schenkung beurkundet hat.

Der Fall:

Ein Notar beurkundete eine Schenkung von Grundstücken und übersandte dem Finanzamt eine Veräußerungsanzeige.

Festsetzungsverjährung bei Schenkungsteuer

Das Finanzamt erließ erst Jahre später einen Schenkungsteuerbescheid.

Der Beschenkte wandte ein, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen sei.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen war.

Der Beginn der Festsetzungsfrist war bis zum Tod der Schenkerin gehemmt, da der Notar die Schenkung nicht dem Finanzamt angezeigt hatte.

Zentrale Punkte des Urteils:

  • Anzeigepflicht: Notare sind verpflichtet, Schenkungen dem Finanzamt anzuzeigen.
  • Anlaufhemmung: Wird eine Schenkung nicht angezeigt, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker stirbt oder das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erlangt.
  • Kenntnis des Finanzamts: Das Finanzamt muss positive Kenntnis von der Schenkung haben. Die Kenntnis einer anderen Finanzbehörde reicht nicht aus.

Festsetzungsverjährung bei Schenkungsteuer

  • Grunderwerbsteuer: Die Kenntnis des Finanzamts von der Schenkung im Rahmen der Grunderwerbsteuer reicht nicht aus, um den Beginn der Festsetzungsfrist auszulösen.
  • Ermittlungspflicht: Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, Ermittlungen anzustellen, wenn es nur unzureichende Kenntnis von der Schenkung hat.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil zeigt, dass die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer gehemmt sein kann, wenn der Notar seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.

Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt auf anderem Wege von der Schenkung Kenntnis erlangt hat.

Das Urteil hat damit große praktische Bedeutung für die Festsetzung von Schenkungsteuer.

RA und Notar Krau

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