Feststellung Arbeitnehmerstatus + Kündigungsschutzklage – LAG Baden Württemberg Urteil vom 25.03.2021 – 17 Sa 45/20

Mai 20, 2021

Feststellung Arbeitnehmerstatus + Kündigungsschutzklage – LAG Baden Württemberg Urteil vom 25.03.2021 – 17 Sa 45/20


Zusammenfassung RA und Notar Krau


Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg befasst sich mit der Frage, ob zwischen einem Kläger und dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestand und wie dieses rechtlich einzuordnen ist.

Es behandelt insbesondere die Unzulässigkeit von Anträgen nach Paragraf 256 Abs. 1 ZPO, die Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses nach Paragraf 123 BGB und den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach Paragraf 242 BGB.

Wesentliche Punkte des Urteils:


Unzulässigkeit des Antrags nach Paragraf 256 Abs. 1 ZPO:

Ein Antrag auf Feststellung des Arbeitsnehmerstatus ist unzulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die eine vergangenheitsbezogene Feststellung rechtfertigen.

In der Regel umfasst die Kündigungsschutzklage bereits die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung.


Anfechtung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraf 123 BGB:

Ein faktisch bestehendes Arbeitsverhältnis kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn sich herausstellt, dass das Rechtsverhältnis tatsächlich ein Arbeitsverhältnis ist und der Kläger darüber täuschte.


Einwand des Rechtsmissbrauchs nach Paragraf 242 BGB:

Der Arbeitgeber kann sich auf Rechtsmissbrauch berufen, wenn der Arbeitnehmer versprochen hat, den Status eines Arbeitsverhältnisses nicht geltend zu machen und der Arbeitgeber darauf vertraut hat.

Feststellung Arbeitnehmerstatus + Kündigungsschutzklage – LAG Baden Württemberg Urteil vom 25.03.2021 – 17 Sa 45/20

Dies gilt jedoch nur solange, wie das Vertrauen des Arbeitgebers schutzwürdig ist.


Beschränkung des Rechtsmissbrauchseinwands:

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs steht dem Arbeitgeber nur zu, solange ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten des Arbeitgebers besteht. Wenn dieses Vertrauen wegfällt, kann der Arbeitnehmer seinen Status wieder geltend machen.


Kündigung des Arbeitsverhältnisses:

Ein bestehendes Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden, sofern der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nicht eröffnet ist.

Eine solche Kündigung verstößt in der Regel nicht gegen Treu und Glauben.


Entscheidung des Gerichts:


Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Reutlingen:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 9. Januar 2020 mit Ablauf des 15. Februar 2020 beendet wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Zurückweisung der Berufung des Klägers:

Die Berufung des Klägers wird in den weiteren Punkten zurückgewiesen.


Kostenverteilung:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.


Nichtzulassung der Revision:

Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand:


Der Kläger war zunächst bei einem anderen Unternehmen tätig und meldete sich auf eine Stellenanzeige des Beklagten.

Es gab Streitigkeiten darüber, ob ein Arbeitsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorlag.

Der Kläger stellte Rechnungen für seine Tätigkeit und der Beklagte lehnte eine Anmeldung als abhängig Beschäftigter ab.

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Der Kläger behauptete, es sei ein Arbeitsverhältnis entstanden und verlangte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Beklagte wies dies zurück und kündigte dem Kläger.

Entscheidungsgründe:


Berufung und Feststellungsanträge:

Die Berufung des Klägers war zulässig, jedoch nur teilweise erfolgreich.

Der Statusfeststellungsantrag und der Feststellungsantrag zur Anfechtung waren unzulässig, da diese durch den Kündigungsschutzantrag ausreichend abgedeckt waren.


Bestehen eines Arbeitsverhältnisses:

Das Gericht stellte fest, dass ein Arbeitsverhältnis bestand, da der Kläger in persönlicher Abhängigkeit und weisungsgebunden arbeitete.

Die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses zeigte dies deutlich.

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Anfechtung und Rechtsmissbrauch:

Die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten war nicht gerechtfertigt, da keine arglistige Täuschung durch den Kläger vorlag.

Der mögliche Einwand des Rechtsmissbrauchs stand dem Beklagten nicht mehr zu, als dieser von der Geltendmachung des Arbeitnehmerstatus Kenntnis erhielt.


Kündigung:

Die außerordentliche Kündigung war unwirksam, da kein wichtiger Grund vorlag.

Die ordentliche Kündigung hingegen war wirksam und beendete das Arbeitsverhältnis zum 15. Februar 2020.

Sie verstieß nicht gegen Treu und Glauben, da ein nachvollziehbarer Grund für die Beendigung vorlag.


Fazit:


Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Anforderungen an die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses, die Möglichkeiten zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und den Einwand des Rechtsmissbrauchs.

Es unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses und der Umstände, die zur Kündigung führen.

RA und Notar Krau

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