
LAG München 8 Sa 146/19
Urteil 04.12.2019
Feststellung Arbeitsverhältnis
Weiterbeschäftigung und Zahlung entgangener Vergütung
Das Landesarbeitsgericht München wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München zurück,
welches feststellte, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht.
Die Revision wurde zugelassen.
Der Kläger arbeitete seit 04.02.2017 als Crowdworker für die Beklagte und verdiente bei etwa 20 Stunden wöchentlicher Arbeit durchschnittlich 1.749,34 € pro Monat.
Er hatte ein Gewerbe angemeldet. Die Parteien schlossen eine Basis-Vereinbarung, wonach der Kläger frei entscheiden konnte, ob er angebotene Aufträge annimmt.
Der Kläger klagte auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung und Zahlung entgangener Vergütung, da er sich weisungsgebunden fühlte.
Das Arbeitsgericht entschied, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt, da der Kläger nicht weisungsgebunden oder in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert war.
Die Beziehung entsprach einer selbstständigen Tätigkeit, da der Kläger frei entscheiden konnte, welche Aufträge er annimmt und wann er sie ausführt.
Die von der Beklagten gestellten Anforderungen an die Auftragsdurchführung seien lediglich notwendig, um die Art der Dienstleistung zu definieren
und seien mit den Anforderungen vergleichbar, die auch in anderen selbstständigen Tätigkeiten üblich sind, wie etwa bei Handwerkern.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Es stellte fest, dass die Vertragsbedingungen dem Kläger wesentliche Freiheiten lassen, seine Arbeitszeit und die Art und Weise der Auftragsdurchführung selbst zu bestimmen.
Diese Freiheiten stehen im Gegensatz zur Weisungsgebundenheit, die ein Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darstellt.
Da der Kläger weder in die Betriebsorganisation der Beklagten eingegliedert war noch deren Weisungen unterlag, war er als selbstständiger Auftragnehmer anzusehen.
Die Möglichkeit, Aufträge abzubrechen oder Dritte zur Durchführung heranzuziehen, unterstrich seine Selbstständigkeit.
Die Klage wurde abgewiesen, da der Kläger keine Arbeitnehmerstellung innehatte.
Die Kündigung des Vertragsverhältnisses per E-Mail war wirksam, da es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelte und somit nicht den besonderen gesetzlichen Formerfordernissen unterlag.
Der Kläger konnte keine Entgeltansprüche aus Annahmeverzug geltend machen, da kein Arbeitsverhältnis bestand.
Das Gericht ließ jedoch die Revision zu, um eine höchstrichterliche Klärung der rechtlichen Einordnung von Crowdworkern zu ermöglichen.
Das Urteil betont die Bedeutung der vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung der Arbeitsbeziehung bei der Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.
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