Das Nachlassgericht hatte einen Feststellungsbeschluss erlassen, der die Erbfolge für einen gemeinschaftlichen Erbschein feststellen sollte.
Hierbei wurde für einen 1/6 Erbanteil lediglich die namentlich und quotenmäßig noch festzustellenden Abkömmlinge des vorverstorbenen B als Erben ausgewiesen.
Gegen diesen Beschluss legten mehrere Beteiligte Beschwerde ein, da sie ein höheres Erbrecht für sich beanspruchten.
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm hob den angefochtenen Beschluss auf.
Begründung:
Die Beschwerde war zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde und die Beschwerdeführer durch den Beschluss in ihren Rechten betroffen waren.
Der Feststellungsbeschluss entsprach nicht den Anforderungen des Paragraf 352 FamFG, da er den Inhalt des später zu erteilenden Erbscheins nicht vollständig vorwegnahm.
Insbesondere ist es unzulässig, für einen quotenmäßig bestimmten Erbteil unbekannte Personen als Erben auszuweisen.
Ein Erbschein muss bestimmte, lebende Personen als Erben ausweisen.
Der Erbscheinsantrag war unzulässig, da er nicht die genauen Erbquoten der Miterben enthielt,
sondern diese erst vom Nachlassgericht von Amts wegen festgestellt werden sollten.
Ein Erbscheinsantrag muss so bestimmt sein, dass das Nachlassgericht ihm durch Erteilung eines inhaltlich entsprechenden Erbscheins stattgeben kann.
Das OLG Hamm gab Hinweise zur Feststellung der Erbfolge:
Fazit:
Das OLG Hamm hob den Feststellungsbeschluss auf, da er fehlerhaft tenoriert war und auf einem unzulässigen Erbscheinsantrag beruhte.
Das Gericht gab zudem Hinweise zur Feststellung der Erbfolge und betonte die Bedeutung des Nachweises der Verwandtschaftsverhältnisse durch öffentliche Urkunden.
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