
Feststellung der Erbfolge und Abstammung im Erbscheinsverfahren bei fehlenden öffentlichen Urkunden
KG, Beschl. v. 29.7.2025 – 6 W 6/25
Wenn ein Mensch stirbt, hinterlässt er oft ein Vermögen. Dieses Vermögen nennt man den Nachlass. Um über diesen Nachlass verfügen zu können, benötigen die Erben meist einen Erbschein. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis vom Gericht. Er bestätigt schwarz auf weiß, wer die rechtmäßigen Erben sind.
Normalerweise ist der Weg zum Erbschein klar geregelt. Die Erben müssen ihre Verwandtschaft mit dem Verstorbenen (dem Erblasser) beweisen. Das geschieht in Deutschland üblicherweise durch öffentliche Urkunden. Dazu gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder Sterbeurkunden vom Standesamt.
Manchmal gibt es jedoch ein großes Problem: Die Urkunden sind nicht da. Das passiert oft bei sehr alten Familienfällen. Viele Dokumente wurden im Zweiten Weltkrieg vernichtet. Archive sind abgebrannt oder gingen bei Flucht und Vertreibung verloren. Wenn solche wichtigen Papiere fehlen, stehen die Angehörigen vor einer Mauer. Ohne Beweis gibt es eigentlich keinen Erbschein.
In einem aktuellen Fall hat das Kammergericht Berlin (KG) hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen. Es geht darum, wie man das Erbrecht trotzdem beweisen kann. Das Gericht sagt: Man darf die Anforderungen an die Bürger nicht übertreiben.
Im vorliegenden Fall gab es kein Testament. Deshalb gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz teilt Verwandte in verschiedene „Ordnungen“ ein.
Hier war die Lage kompliziert. Es gab keine nahen Verwandten mehr. Die Suche landete in der vierten Ordnung. Das sind die Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Nachfahren. In dieser Ordnung gilt eine Besonderheit nach Paragraf 1928 Abs. 3 BGB. Es erbt derjenige, der mit dem Verstorbenen „dem Grade nach“ am nächsten verwandt ist. Man zählt hierbei die Geburten zwischen den Personen.
Wenn mehrere Personen gleich nah verwandt sind, bekommen sie gleiche Teile. Im Fall des Gerichts waren vier Personen gleich nah verwandt. Sie waren alle Urenkel der Urgroßeltern des Verstorbenen. Jeder sollte also ein Viertel des Erbes erhalten.
Eine der beteiligten Frauen (die Antragstellerin) wollte den Erbschein beantragen. Für sich selbst konnte sie alles beweisen. Das Problem lag bei der Großmutter des Verstorbenen. Ihr Name war Margarete P. Es gab keine Urkunde, die bewies, wer ihre Eltern waren. Ohne diese Verbindung zur Linie der Urgroßeltern fehlte das Bindeglied im Stammbaum.
Das örtliche Nachlassgericht war sehr streng. Es sagte: „Keine Urkunde, kein Erbschein.“ Die Richter dort meinten, dass einfache Behauptungen nicht ausreichen. Die Indizien seien zu schwach. Deshalb lehnten sie den Antrag ab.
Die Antragstellerin gab aber nicht auf. Sie legte Beschwerde beim Kammergericht ein. Das ist die nächsthöhere Instanz. Und die Richter dort sahen die Sache viel lebensnaher.
Das Gesetz enthält eine wichtige Ausnahme in Paragraf 352 Abs. 3 FamFG. Wenn Urkunden nicht oder nur sehr schwer zu beschaffen sind, darf man andere Beweismittel nutzen. Das Gericht darf dann eine freie Beweiswürdigung vornehmen. Das bedeutet: Die Richter dürfen sich ein eigenes Bild machen. Sie entscheiden nach ihrer Überzeugung, was wahr ist.
Das Kammergericht listete auf, was alles als Beweis dienen kann:
Im konkreten Fall gab es zwei entscheidende Punkte. Erstens hatte die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das ist ein Versprechen, die Wahrheit zu sagen. Wer hier lügt, macht sich strafbar. Das Gericht wertete dies positiv. Es nannte die Angaben „fremdnützig“. Das bedeutet: Die Frau half mit ihrer Aussage auch den anderen Erben, nicht nur sich selbst.
Zweitens gab es eine Cousine (Beteiligte zu 3). Sie konnte sich gut an früher erinnern. Sie besaß alte Fotos von Familienfeiern. Sie konnte genau schildern, wie die Großmütter zusammen feierten. Sie verhielten sich wie Schwestern. Das war für die Richter glaubhaft.
Das Kammergericht entschied: Der Erbschein muss erteilt werden. Die Richter erklärten, dass man keine „übertriebenen Anforderungen“ stellen darf. Wenn der Staat oder die Geschichte die Urkunden vernichtet haben, darf der Bürger nicht der Leidtragende sein.
Es reichte den Richtern aus, dass keine vernünftigen Zweifel mehr bestanden. Die Summe der Indizien war stark genug. Die Fotos, die Erzählungen und die eidesstattliche Versicherung passten perfekt zusammen.
Diese Entscheidung ist ein großer Sieg für die Gerechtigkeit in Erbfällen. Sie zeigt, dass das Recht nicht starr sein muss. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind, sollten Sie den Mut nicht verlieren.
Sammeln Sie alles, was Ihre Familiengeschichte belegt. Suchen Sie nach alten Alben auf dem Dachboden. Fragen Sie ältere Verwandte nach ihren Erinnerungen. Jedes Detail kann wichtig sein. Ein kleiner Brief oder ein beschriftetes Foto von 1940 kann der Schlüssel zum Erbe sein.
Das Verfahren ist jedoch rechtlich anspruchsvoll. Man muss dem Gericht genau erklären, warum Urkunden fehlen. Man muss nachweisen, dass man sich ernsthaft um die Papiere bemüht hat. Erst dann öffnet sich die Tür für die „anderen Beweismittel“.
Hier ist fachlicher Rat fast immer notwendig. Ein Experte weiß, welche Archive man anschreiben muss. Er kann die Beweise so aufbereiten, dass das Gericht sie akzeptiert. Oft geht es um hohe Vermögenswerte, die sonst an den Staat fallen würden. Das sollte man nicht riskieren.
Recht haben und Recht bekommen sind oft zwei verschiedene Dinge. Besonders im Erbrecht kommt es auf die richtige Strategie an. Wenn Ihr Stammbaum Lücken hat, brauchen Sie jemanden, der diese Lücken mit Logik und Beweisen füllt. Das Kammergericht hat gezeigt, dass Menschlichkeit und gesunder Menschenverstand im deutschen Recht einen Platz haben.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Erbfall haben oder Unterstützung bei der Erbenermittlung benötigen, sollten Sie nicht zögern. Komplexe Familienverhältnisse erfordern Erfahrung und Fingerspitzengefühl.
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