
Feststellung der Geschäftsfähigkeit durch den Notar
Bedeutung der Geschäftsfähigkeit
Ein Notar muss sicherstellen, dass alle Beteiligten an einer Beurkundung geschäftsfähig sind.
Dies bedeutet, dass die Personen in der Lage sein müssen, ihren eigenen Willen zu bilden, diesen verständlich zu äußern und die Tragweite ihrer Entscheidung zu erkennen.
Bei Zweifeln aufgrund des Verhaltens oder äußerer Umstände muss der Notar diese klären.
Erkrankungen und Beurteilung der Geschäftsfähigkeit
Die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit ist besonders schwierig bei bestimmten Krankheiten wie Demenz (z.B. Alzheimer oder vaskuläre Demenz), Depressionen und Delir.
Entscheidend ist, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Willen zu bilden und die Bedeutung seiner Entscheidung zu verstehen.
Eine relative Bestimmung der Geschäftsfähigkeit, abhängig von der Komplexität des Rechtsgeschäfts, wird von der herrschenden Meinung abgelehnt.
Verfahren zur Überzeugungsbildung
Wie der Notar zu seiner Überzeugung von der Geschäftsfähigkeit gelangt, liegt in seinem Ermessen.
Dies kann durch eine Unterhaltung oder im Verlauf des Beurkundungsverfahrens geschehen, ohne dass ein spezieller Fragenkatalog notwendig ist.
Hinzuziehen von Fachpersonal
Bei schwerwiegenden Erkrankungen ist es oft ratsam, neben dem persönlichen Gespräch auch den behandelnden Arzt oder fachkundiges Pflegepersonal zu Rate zu ziehen.
Der Notar darf jedoch nur mit Zustimmung des Beteiligten den Arzt um Auskunft bitten.
Diese Unterredung sowie der Name des Arztes und dessen Ausführungen sollten in der Niederschrift vermerkt werden.
Einholen eines ärztlichen Gutachtens
Da der Notar kein medizinischer Experte ist, ist es oft ratsam, vor der Beurkundung ein ärztliches Gutachten einzuholen, vorzugsweise von einem Facharzt für Psychiatrie.
Der Notar ist jedoch nicht an das Ergebnis des Gutachtens gebunden.
Das Original des Gutachtens sollte bei der Urschrift verwahrt, aber nicht als Anlage beigefügt werden.
Einsichtnahme in die Betreuungsakte
Falls dem Notar bekannt ist, dass eine Betreuung für den Beteiligten angeordnet wurde, sollte er nach Möglichkeit Einsicht in die Betreuungsakte nehmen, insbesondere im Hinblick auf ärztliche Gutachten.
Anwendung von Tests
Es ist umstritten, ob der Notar sich selbst entwickelter Tests aus Medizin und Psychologie (wie Screening-Verfahren oder Kurztests) bedienen sollte, um die Geschäftsfähigkeit zu prüfen.
Es gibt Argumente gegen die Anwendung solcher Tests.
Hat der Notar Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, ohne jedoch von der Geschäftsunfähigkeit überzeugt zu sein, darf er die Beurkundung nicht ablehnen.
Er muss jedoch seine Zweifel in der Urkunde vermerken.
Zusammengefasst muss der Notar bei Anhaltspunkten für eine Geschäftsunfähigkeit sorgfältig prüfen und dokumentieren,
ob und wie er zu seiner Überzeugung über die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten gelangt ist.
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