Feststellung der zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen

Februar 3, 2018

Feststellung der zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen

OLG Schleswig 3 Wx 45/16

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 5. August 2016 aufgehoben

und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, einschließlich der Kostenentscheidung.

Der Geschäftswert beträgt 124.000,00 €.

Es geht um die Frage, ob der Erblasser bei der Errichtung seiner beiden Testamente testierfähig war.

Der Erblasser hinterließ vier Kinder und verfasste ein handschriftliches Testament am 8. Juni 2012 sowie ein notarielles Testament am 3. Februar 2014.

Beide Testamente setzten seine Töchter D-B und B-B als Erbinnen ein.

Feststellung der zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen

Die Antragstellerin B-B stellte infrage, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments testierfähig war,

da er an Demenz und einem beginnenden Korsakow-Syndrom gelitten habe.

Sie plädierte daher für die Gültigkeit des handschriftlichen Testaments.

Die Beteiligte zu 2 hingegen hielt das notarielle Testament für gültig und ging von einer vorübergehenden Testierunfähigkeit des Erblassers im Jahr 2012 aus.

Das Amtsgericht Elmshorn hatte in seinem ursprünglichen Beschluss die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des notariellen Testaments anerkannt.

Der beurkundende Notar hatte im Vorfeld ein ärztliches Attest eingeholt, das die Geschäftsfähigkeit des Erblassers bestätigte.

Das Gericht sah keine stichhaltigen Anhaltspunkte, die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des notariellen Testaments anzuzweifeln.

Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass das Amtsgericht die Entscheidung nicht ausschließlich auf das notarielle Testament hätte stützen dürfen,

ohne den Erbscheinsantrag auf Grundlage des handschriftlichen Testaments zu prüfen.

Feststellung der zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen

Das Verfahren wurde daher an das Amtsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob der Erblasser testierfähig war

und ob auf Grundlage des Antrags der Beteiligten zu 1 ein Erbschein erteilt werden kann.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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