Feststellung des Todeszeitpunktes nach Verschollenheitsgesetz

Juli 17, 2017

Feststellung des Todeszeitpunktes nach Verschollenheitsgesetz

OLG Nürnberg 8 W 1679/15

Beschluss v. 11.10.2016

RA und Notar Krau

Der Beschwerdeführer beantragte die Todeserklärung seines Bruders, der seit Ende 1991 verschollen war.

Das Amtsgericht erklärte den Bruder für tot und setzte den Todeszeitpunkt auf den 31.12.1994 fest.

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte, den Todeszeitpunkt auf den 31.12.2006 zu ändern, da er seinen Bruder im Jahr 2003 telefonisch gesprochen habe.

Entscheidung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Beschwerde zurück und bestätigte den vom Amtsgericht festgesetzten Todeszeitpunkt.

Feststellung des Todeszeitpunktes nach Verschollenheitsgesetz

Begründung:

Das Gericht führte aus, dass der Todeszeitpunkt nach § 9 VerschG festzulegen ist.

Kann der Todeszeitpunkt nicht wahrscheinlich bestimmt werden (§ 9 Abs. 2 VerschG), so ist er nach den Regeln des § 9 Abs. 3 VerschG schematisch festzusetzen.

Im vorliegenden Fall konnte der Todeszeitpunkt nicht wahrscheinlich bestimmt werden.

Das Gericht sah den behaupteten Telefonanruf im Jahr 2003 nicht als ausreichenden Beweis für ein Lebenszeichen des Verschollenen an.

Es bestanden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Anruf.

Insbesondere war unklar, ob der Beschwerdeführer den Anrufer tatsächlich zweifelsfrei als seinen Bruder erkannt hatte.

Da somit keine Lebenszeichen nach 1991 vorlagen, war der Todeszeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 a Alt. 2 VerschG auf den 31.12.1994 festzusetzen.

Tenor:

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

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