Feststellung des Todeszeitpunktes nach Verschollenheitsgesetz
OLG Nürnberg 8 W 1679/15
Beschluss v. 11.10.2016
Der Beschwerdeführer beantragte die Todeserklärung seines Bruders, der seit Ende 1991 verschollen war.
Das Amtsgericht erklärte den Bruder für tot und setzte den Todeszeitpunkt auf den 31.12.1994 fest.
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte, den Todeszeitpunkt auf den 31.12.2006 zu ändern, da er seinen Bruder im Jahr 2003 telefonisch gesprochen habe.
Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Beschwerde zurück und bestätigte den vom Amtsgericht festgesetzten Todeszeitpunkt.
Begründung:
Das Gericht führte aus, dass der Todeszeitpunkt nach § 9 VerschG festzulegen ist.
Kann der Todeszeitpunkt nicht wahrscheinlich bestimmt werden (§ 9 Abs. 2 VerschG), so ist er nach den Regeln des § 9 Abs. 3 VerschG schematisch festzusetzen.
Im vorliegenden Fall konnte der Todeszeitpunkt nicht wahrscheinlich bestimmt werden.
Das Gericht sah den behaupteten Telefonanruf im Jahr 2003 nicht als ausreichenden Beweis für ein Lebenszeichen des Verschollenen an.
Es bestanden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Anruf.
Insbesondere war unklar, ob der Beschwerdeführer den Anrufer tatsächlich zweifelsfrei als seinen Bruder erkannt hatte.
Da somit keine Lebenszeichen nach 1991 vorlagen, war der Todeszeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 a Alt. 2 VerschG auf den 31.12.1994 festzusetzen.
Tenor:
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.