Feststellung eines niedrigeren Grundstückswerts – unentgeltliches Nutzungsrecht – BFH II R 27/02
Die Kläger und Revisionskläger (Erben) erbten von A, der am 30. Januar 1998 verstarb, ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück.
Der Erblasser hatte dem Miterben und Kläger zu 4. im September 1997 das Nutzungsrecht an dem Grundstück gewährt, wobei dieser im Gegenzug die dreijährige Neufundländerhündin des Erblassers halten und versorgen sollte.
Das Finanzamt (FA) stellte den Grundstückswert zum 30. Januar 1998 auf 1.310.000 DM fest. Da der im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Wert den Wert des unbebauten Grundstücks (80% des Bodenrichtwerts) nicht erreichte, setzte das FA den Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG an.
Die Kläger beantragten, den Grundstückswert auf 550.000 DM festzustellen, basierend auf einem tatsächlich erzielten Kaufpreis und einem Sachverständigengutachten.
Der Verkaufspreis und das Gutachten berücksichtigten das unentgeltliche Nutzungsrecht des Klägers zu 4., was den gemeinen Wert minderte.
Das FG wies die Klage ab und entschied, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts den Klägern nicht gelungen sei. Der Verkauf des Grundstücks an den Kläger zu 4. sei nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt, und das Nutzungsrecht dürfe bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden.
Die Kläger rügten, dass das Nutzungsrecht bei der Ermittlung des gemeinen Werts zu berücksichtigen sei. Sie argumentierten, dass der vom Gutachterausschuss mitgeteilte Bodenrichtwert wertmindernd angepasst werden müsse.
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück:
Das Urteil des BFH stellt klar, dass ein unentgeltliches Nutzungsrecht, das bei der Ermittlung der Ertrags- und Mindestwerte unberücksichtigt bleibt, den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nicht beeinflussen kann. Weiterhin wird die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundstückswerts bei mehreren Erben bestätigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.