
Feststellung Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben
OLG München 31 Wx 128/17
Ergänzende Auslegung eines Ehegattentestaments
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in diesem Fall über die Wirksamkeit eines Testaments zu entscheiden,
das gegen die Bindungswirkung eines früheren gemeinschaftlichen Testaments verstieß.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Abkömmling eines vorverstorbenen Schlusserben an dessen Stelle treten soll, obwohl keine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung vorlag.
Hintergrund des Rechtsstreits
Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten
und den Sohn des Ehemannes aus erster Ehe als Schlusserben einsetzten.
Der Schlusserbe verstarb jedoch vor der Ehefrau.
Die Ehefrau errichtete daraufhin mehrere Testamente, in denen sie jeweils andere Personen als Erben einsetzte.
Schließlich beantragte eine Nichte der Ehefrau die Erteilung eines Alleinerbscheins.
Der Sohn des vorverstorbenen Schlusserben legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein.
Die Entscheidung des OLG
Das OLG gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.
Das Testament der Ehefrau war unwirksam, da es gegen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments verstieß.
Der Sohn des vorverstorbenen Schlusserben war als Ersatzerbe anzusehen.
Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments
Das OLG stellte fest, dass das gemeinschaftliche Testament eine planwidrige Regelungslücke aufwies, da es keine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung enthielt.
Diese Lücke war im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen.
Ergänzende Auslegung
Bei der ergänzenden Auslegung ist zu prüfen, was die Erblasser gewollt hätten, wenn sie die spätere Entwicklung vorausgesehen hätten.
Im vorliegenden Fall war es naheliegend, dass die Ehegatten den Sohn des vorverstorbenen Schlusserben als Ersatzerben einsetzen wollten.
Interessenlage der Ehegatten
Das OLG berücksichtigte die damalige Lebenssituation und Interessenlage der Ehegatten. Sie hatten keine gemeinsamen
Kinder und wollten das eheliche Vermögen im Stamm des Ehemannes halten.
Daher war es naheliegend, dass sie den Enkel des Ehemannes als Schlusserben einsetzen wollten.
Keine neue Schlusserbenbestimmung
Das OLG wies darauf hin, dass der Umstand, dass die Ehegatten nach dem Vorversterben des Schlusserben keine neue Schlusserbenbestimmung getroffen haben,
nicht zwingend gegen den Willen der Ehegatten spricht.
Es sei naheliegender, dass die Ehegatten als juristische Laien es als Selbstverständlichkeit angesehen haben, dass der Enkel an die Stelle seines Vaters tritt.
Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung
Das OLG stellte fest, dass die Ersatzerbenberufung wechselbezüglich zu der Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin war.
Die Ehegatten hatten ihre jeweiligen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament als bindend angesehen.
Kumulationsverbot
Das OLG wies darauf hin, dass das Kumulationsverbot der Auslegungsregeln der Paragrafen 2069, 2270 Abs. 2 BGB nicht zum Tragen kommt,
da die Berufung des Enkels als Ersatzerbe sich nicht aus der Anwendung des Paragraf 2069 BGB, sondern im Wege der individuellen Auslegung ergibt.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Fazit
Das Urteil des OLG München zeigt, dass bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten die Interessenlage der Ehegatten und die mutmaßliche Willensrichtung zu berücksichtigen sind.
Auch wenn keine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung vorliegt, kann der Abkömmling eines vorverstorbenen Schlusserben als Erbe eingesetzt werden,
wenn dies der mutmaßlichen Willensrichtung der Erblasser entspricht.
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