Feststellung Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben 

August 13, 2017

Feststellung Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben

OLG München 31 Wx 128/17

Ergänzende Auslegung eines Ehegattentestaments

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in diesem Fall über die Wirksamkeit eines Testaments zu entscheiden,

das gegen die Bindungswirkung eines früheren gemeinschaftlichen Testaments verstieß.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Abkömmling eines vorverstorbenen Schlusserben an dessen Stelle treten soll, obwohl keine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung vorlag.

Hintergrund des Rechtsstreits

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten

und den Sohn des Ehemannes aus erster Ehe als Schlusserben einsetzten.

Der Schlusserbe verstarb jedoch vor der Ehefrau.

Die Ehefrau errichtete daraufhin mehrere Testamente, in denen sie jeweils andere Personen als Erben einsetzte.

Feststellung Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben

Schließlich beantragte eine Nichte der Ehefrau die Erteilung eines Alleinerbscheins.

Der Sohn des vorverstorbenen Schlusserben legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein.

Die Entscheidung des OLG

Das OLG gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.

Das Testament der Ehefrau war unwirksam, da es gegen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments verstieß.

Der Sohn des vorverstorbenen Schlusserben war als Ersatzerbe anzusehen.

Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments

Das OLG stellte fest, dass das gemeinschaftliche Testament eine planwidrige Regelungslücke aufwies, da es keine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung enthielt.

Diese Lücke war im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen.

Feststellung Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben

Ergänzende Auslegung

Bei der ergänzenden Auslegung ist zu prüfen, was die Erblasser gewollt hätten, wenn sie die spätere Entwicklung vorausgesehen hätten.

Im vorliegenden Fall war es naheliegend, dass die Ehegatten den Sohn des vorverstorbenen Schlusserben als Ersatzerben einsetzen wollten.

Interessenlage der Ehegatten

Das OLG berücksichtigte die damalige Lebenssituation und Interessenlage der Ehegatten. Sie hatten keine gemeinsamen

Kinder und wollten das eheliche Vermögen im Stamm des Ehemannes halten.

Daher war es naheliegend, dass sie den Enkel des Ehemannes als Schlusserben einsetzen wollten.

Keine neue Schlusserbenbestimmung

Das OLG wies darauf hin, dass der Umstand, dass die Ehegatten nach dem Vorversterben des Schlusserben keine neue Schlusserbenbestimmung getroffen haben,

nicht zwingend gegen den Willen der Ehegatten spricht.

Es sei naheliegender, dass die Ehegatten als juristische Laien es als Selbstverständlichkeit angesehen haben, dass der Enkel an die Stelle seines Vaters tritt.   

Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

Das OLG stellte fest, dass die Ersatzerbenberufung wechselbezüglich zu der Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin war.

Die Ehegatten hatten ihre jeweiligen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament als bindend angesehen.

Kumulationsverbot

Das OLG wies darauf hin, dass das Kumulationsverbot der Auslegungsregeln der Paragrafen 2069, 2270 Abs. 2 BGB nicht zum Tragen kommt,

da die Berufung des Enkels als Ersatzerbe sich nicht aus der Anwendung des Paragraf 2069 BGB, sondern im Wege der individuellen Auslegung ergibt.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Das OLG gab der Beschwerde des Enkels statt.
  • Das Testament der Ehefrau war unwirksam.
  • Der Enkel war als Ersatzerbe anzusehen.
  • Die Regelungslücke im gemeinschaftlichen Testament war im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen.
  • Die Interessenlage der Ehegatten sprach für die Einsetzung des Enkels als Schlusserben.
  • Die fehlende neue Schlusserbenbestimmung sprach nicht zwingend gegen den Willen der Ehegatten.
  • Die Ersatzerbenberufung war wechselbezüglich.
  • Das Kumulationsverbot kam nicht zum Tragen.

Fazit

Das Urteil des OLG München zeigt, dass bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten die Interessenlage der Ehegatten und die mutmaßliche Willensrichtung zu berücksichtigen sind.

Auch wenn keine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung vorliegt, kann der Abkömmling eines vorverstorbenen Schlusserben als Erbe eingesetzt werden,

wenn dies der mutmaßlichen Willensrichtung der Erblasser entspricht.

RA und Notar Krau

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