Feststellung Fiskuserbrecht Paragraf 1964 BGB

September 12, 2017
Feststellung Fiskuserbrecht § 1964 BGB

Feststellung Fiskuserbrecht Paragraf 1964 BGB

OLG München 31 Wx 164/11

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, Vermieterin des verstorbenen Erblassers, beantragte die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraf 1964 BGB,

um die Feststellung des Fiskuserbrechts zu erwirken.

Der Erblasser hinterließ überschuldeten Nachlass und drei erwachsene Kinder, die die Erbschaft ausschlugen.

Das Nachlassgericht wies den Antrag als unzulässig zurück, da ein solcher Antrag gesetzlich nicht vorgesehen sei

und das Nachlassgericht im vorliegenden Fall nicht verpflichtet sei, die Erben zu ermitteln.

Die Beschwerde der Vermieterin blieb erfolglos.

Feststellung Fiskuserbrecht Paragraf 1964 BGB

Zentrale Streitpunkte:

  • Antragsrecht des Nachlassgläubigers: Kann ein Nachlassgläubiger die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraf 1964 BGB beantragen?
  • Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts: Ist das Nachlassgericht verpflichtet, auch bei überschuldetem Nachlass Erben zu ermitteln und ein Feststellungsverfahren durchzuführen?

Entscheidung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht München (OLG München) hob die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts auf und wies das Nachlassgericht an,

das Verfahren zur Feststellung des gesetzlichen Erbrechts des Staates durchzuführen.

Begründung:

  1. Antragsrecht des Nachlassgläubigers:

Das OLG München stellte fest, dass ein Nachlassgläubiger zwar kein Antragsrecht zur Einleitung des Feststellungsverfahrens hat,

aber die Durchführung des Verfahrens anregen kann.

Feststellung Fiskuserbrecht Paragraf 1964 BGB

Als beschwerdebefugte Person kann der Nachlassgläubiger eine ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts gerichtlich überprüfen lassen.

  1. Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts:

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist das Nachlassgericht verpflichtet, auch bei überschuldetem Nachlass ein Feststellungsverfahren nach Paragrafen 1964, 1965 BGB durchzuführen.

Die Ordnungsfunktion des Paragraf 1936 BGB gebietet die Einleitung des Verfahrens, um herrenlose Nachlässe zu verhindern.

Die Werthaltigkeit des Nachlasses ist kein maßgebendes Kriterium für die Einleitung des Feststellungsverfahrens,

sondern nur für den Umfang der Ermittlungen zu etwaigen Erbrechten Dritter.

Fazit:

Das OLG München entschied, dass ein Nachlassgläubiger die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraf 1964 BGB anregen kann

und das Nachlassgericht verpflichtet ist, dieses Verfahren auch bei überschuldetem Nachlass durchzuführen.

OLG München 31 Wx 164/11

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung des Feststellungsverfahrens für die ordnungsgemäße Abwicklung von Nachlässen und die Sicherung der Rechte von Nachlassgläubigern.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG München stärkt die Rechte von Nachlassgläubigern.
  • Das Feststellungsverfahren nach Paragraf 1964 BGB dient der Klarstellung der Erbfolge und ermöglicht es Nachlassgläubigern, ihre Forderungen gegen den Fiskus als Erben geltend zu machen.
  • Die Werthaltigkeit des Nachlasses spielt für die Einleitung des Feststellungsverfahrens keine Rolle, sondern nur für den Umfang der Ermittlungen zu möglichen Erben.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge