
Feststellung Fiskuserbrecht Paragraf 1964 BGB
OLG München 31 Wx 164/11
RA und Notar Krau
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, Vermieterin des verstorbenen Erblassers, beantragte die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraf 1964 BGB,
um die Feststellung des Fiskuserbrechts zu erwirken.
Der Erblasser hinterließ überschuldeten Nachlass und drei erwachsene Kinder, die die Erbschaft ausschlugen.
Das Nachlassgericht wies den Antrag als unzulässig zurück, da ein solcher Antrag gesetzlich nicht vorgesehen sei
und das Nachlassgericht im vorliegenden Fall nicht verpflichtet sei, die Erben zu ermitteln.
Die Beschwerde der Vermieterin blieb erfolglos.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht München (OLG München) hob die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts auf und wies das Nachlassgericht an,
das Verfahren zur Feststellung des gesetzlichen Erbrechts des Staates durchzuführen.
Begründung:
Das OLG München stellte fest, dass ein Nachlassgläubiger zwar kein Antragsrecht zur Einleitung des Feststellungsverfahrens hat,
aber die Durchführung des Verfahrens anregen kann.
Als beschwerdebefugte Person kann der Nachlassgläubiger eine ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts gerichtlich überprüfen lassen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist das Nachlassgericht verpflichtet, auch bei überschuldetem Nachlass ein Feststellungsverfahren nach Paragrafen 1964, 1965 BGB durchzuführen.
Die Ordnungsfunktion des Paragraf 1936 BGB gebietet die Einleitung des Verfahrens, um herrenlose Nachlässe zu verhindern.
Die Werthaltigkeit des Nachlasses ist kein maßgebendes Kriterium für die Einleitung des Feststellungsverfahrens,
sondern nur für den Umfang der Ermittlungen zu etwaigen Erbrechten Dritter.
Fazit:
Das OLG München entschied, dass ein Nachlassgläubiger die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraf 1964 BGB anregen kann
und das Nachlassgericht verpflichtet ist, dieses Verfahren auch bei überschuldetem Nachlass durchzuführen.
Der Fall verdeutlicht die Bedeutung des Feststellungsverfahrens für die ordnungsgemäße Abwicklung von Nachlässen und die Sicherung der Rechte von Nachlassgläubigern.
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