Feststellung nach § 13b IIa ErbStG – Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens – BFH II R 3/19

September 8, 2021

Feststellung nach § 13b IIa ErbStG – Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens – BFH II R 3/19

RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • Beteiligte: Am Verfahren zur Feststellung des Verwaltungsvermögens sind der Erwerber (auch Vermächtnisnehmer, wenn er begünstigtes Vermögen erhält) und derjenige beteiligt, der die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen könnte.
  • Nutzungsüberlassung: Ein Grundstück, das von einer anderen Personengesellschaft als der des Erblassers/Schenkers genutzt wird, gilt als steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte, auch wenn der Erblasser/Schenker an dieser Gesellschaft beteiligt ist.

Tenor:

  • Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

Feststellung nach § 13b IIa ErbStG – Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens – BFH II R 3/19

  • Hintergrund: Der Fall betrifft die erbschaftsteuerliche Behandlung eines Grundstücks, das von einer Personengesellschaft (Klägerin) an eine andere Personengesellschaft verpachtet wurde. Das Finanzamt qualifizierte das Grundstück als Verwaltungsvermögen, was die Klägerin bestritt.
  • Beteiligte am Verfahren: Das Gericht stellte klar, dass am Feststellungsverfahren der Erwerber beteiligt ist, der die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen könnte. Im konkreten Fall war dies der Vermächtnisnehmer (Beigeladener), da er das Grundstück geerbt hatte. Die Erbin (E) war nicht zu beteiligen, da sie das Grundstück aufgrund des Vermächtnisses übertragen musste und somit keine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen konnte.
  • Verwaltungsvermögen: Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass das Grundstück als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist. Ein Grundstück, das an einen Dritten verpachtet wird, gilt grundsätzlich als Verwaltungsvermögen und ist somit nicht steuerbegünstigt.
  • Rückausnahmen: Das Gericht prüfte zwei mögliche Rückausnahmen, die das Grundstück dennoch als begünstigtes Vermögen hätten qualifizieren können.
    • Rückausnahme 1: Diese greift, wenn der Erblasser/Schenker sowohl im überlassenden als auch im nutzenden Betrieb einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte. Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben, da der Erblasser nach einer Schenkung nicht mehr die Mehrheit der Anteile an der nutzenden Gesellschaft hielt und somit seinen Willen nicht durchsetzen konnte.   
  • Feststellung nach § 13b IIa ErbStG – Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens – BFH II R 3/19

    • Rückausnahme 2: Diese greift, wenn der Erblasser/Schenker den Vermögensgegenstand als Gesellschafter einer Personengesellschaft der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat und diese Rechtsstellung auf den Erben übergegangen ist. Im Streitfall wurde das Grundstück jedoch nicht vom Erblasser selbst, sondern von der Klägerin (einer anderen Personengesellschaft) überlassen, sodass diese Rückausnahme nicht anwendbar war.
  • Fazit: Das Grundstück wurde als Verwaltungsvermögen eingestuft, da keine der Rückausnahmen erfüllt war. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen und sie trägt die Kosten des Verfahrens.

Wichtige Anmerkungen:

Feststellung nach § 13b IIa ErbStG – Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens – BFH II R 3/19

  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung der Beteiligten und der Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung bei der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Betriebsvermögen.
  • Es zeigt auch, dass die Überlassung von Vermögen zwischen verschiedenen Personengesellschaften zu einer steuerschädlichen Nutzungsüberlassung führen kann, selbst wenn der Erblasser/Schenker an beiden Gesellschaften beteiligt ist.
  • Die Rückausnahmen sind eng auszulegen und erfordern eine genaue Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen.
RA und Notar Krau

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