Feststellung Tatsachen Erbschein
OLG Bamberg 2 W 5/21
Beschluss vom 23.12.2021
die zur Begründung der Erbscheinsanträge erforderlichen Tatsachen werden als festgestellt erachtet
Der Beschluss des OLG Bamberg vom 23.12.2021 behandelt die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1), 2) und 3) bezüglich des Nachlasses ihrer Mutter, die 2020 verstarb.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Testament der Mutter aus dem Jahr 2016 gültig ist und wie das Erbe verteilt werden soll.
Die Beteiligten zu 1) und 2) argumentieren, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht testierfähig war und das Testament daher ungültig sei.
Sie fordern einen Erbschein, der sie zu je einem Drittel als gesetzliche Erben ausweist.
Die Beteiligte zu 3) hingegen beansprucht ebenfalls ein Drittel des Erbes gemäß dem Testament von 2016.
Das Amtsgericht Forchheim hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) anerkannt und die Anträge der anderen Beteiligten abgelehnt.
Das OLG Bamberg bestätigt diese Entscheidung größtenteils.
Es wird festgestellt, dass der Inhalt des Erbscheins gemäß § 2353 BGB auf das Erbrecht und dessen Größe beschränkt ist und Angaben zum Berufungsgrund nicht erforderlich sind.
Daher besteht keine Verpflichtung, den Berufungsgrund im Erbschein anzugeben.
Die Frage der Wirksamkeit des Testaments vom 06.03.2016 konnte dahingestellt bleiben, da sich das Erbrecht der Beteiligten und dessen Größe zu jeweils einem Drittel
sowohl bei der gewillkürten Erbfolge aus dem Testament vom 06.03.2016 als auch alternativ im Fall der gesetzlichen Erbfolge gemäß §§ 1922, 1924 BGB ergibt.
Sowohl bei testamentarischer als auch bei gesetzlicher Erbfolge wären die Erbquoten also exakt gleich gewesen.
Daher musste die Frage der Testierfähigkeit letztlich nicht geklärt werden.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird größtenteils zurückgewiesen, da das Amtsgericht die erforderlichen Tatsachen
für den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) als festgestellt erachtet hat.
I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Entscheidung des OLG Bamberg 2 W 5/21
A. Zusammenfassung des Beschlusses
B. Feststellung der erforderlichen Tatsachen für den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3)
C. Kostenentscheidung
D. Festsetzung des Beschwerdewerts
E. Zulassung der Rechtsbeschwerde
IV. Analyse der Entscheidungsgründe
A. Wirksamkeit des Testaments vom 06.03.2016
B. Inhalt des Erbscheins gemäß § 2353 BGB
C. Beschränkung des Erbscheinsantrags auf einen Berufungsgrund
D. Prozessuale Bindungswirkung und Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts
V. Zusammenfassung und Ausblick
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