Feststellung Testierfähigkeit – Anforderungen an Sachverständigen
OLG München 31 Wx 466/19
Beschluss 14.1.2020
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 14. Januar 2020 befasst sich mit der Frage der Testierfähigkeit eines Erblassers
und den Anforderungen an die Sachverständigen, die im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit für solche Gutachten herangezogen werden.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte das Nachlassgericht einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Testierfähigkeit des Erblassers beauftragt,
der jedoch nicht über die notwendige fachliche Qualifikation als Facharzt für Psychiatrie verfügte.
Stattdessen handelte es sich um einen Facharzt für Allgemein- und Sportmedizin.
Der Beschwerdeführer, der als Sohn des Erblassers durch ein früheres Testament als Alleinerbe eingesetzt worden war, hatte gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt.
Das OLG München entschied, dass die Beauftragung eines ungeeigneten Sachverständigen einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt,
da die Frage der Testierfähigkeit in der Regel nur durch einen psychiatrischen Sachverständigen ausreichend beantwortet werden kann.
Die fachliche Qualifikation des Sachverständigen ist entscheidend, um die Testierfähigkeit eines Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung korrekt einschätzen zu können.
Da der beauftragte Sachverständige nicht über die notwendige Qualifikation verfügte, war seine Einschätzung zur Testierfähigkeit des Erblassers unzureichend
und hätte nicht als Grundlage für die Entscheidung des Nachlassgerichts herangezogen werden dürfen.
Das OLG hob daher die Entscheidung des Nachlassgerichts sowie das zugrunde liegende Verfahren auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Nachlassgericht zurück.
Durch die Zurückverweisung soll sichergestellt werden, dass ein ausreichend qualifizierter Sachverständiger hinzugezogen wird, um die Testierfähigkeit des Erblassers korrekt zu beurteilen.
Diese Entscheidung zeigt die Bedeutung der Auswahl geeigneter Sachverständiger im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Fällen,
in denen die Testierfähigkeit eines Erblassers im Zentrum der gerichtlichen Klärung steht.
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