FG Münster 3 K 2699/17 F
Feststellung Wert Anteil an Kapitalgesellschaft
Verwaltungsvermögen
Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 22.10.2020 entschieden, dass geleistete Anzahlungen
nicht zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. gehören.
Hintergrund des Falls:
Im vorliegenden Fall hatte eine Kapitalgesellschaft (Klägerin) Anzahlungen für die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes
und im Zusammenhang mit dem laufenden Geschäftsbetrieb geleistet.
Das Finanzamt (Beklagter) behandelte diese Anzahlungen als Verwaltungsvermögen im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung, was die Klägerin bestritt.
Kernaussagen des Urteils:
Auslegung des Begriffs „andere Forderungen“: Der unbestimmte Rechtsbegriff der „anderen Forderungen“ in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. ist auslegungsbedürftig. Das Gericht hat ihn dahingehend ausgelegt, dass er sich nur auf auf Geld gerichtete Forderungen bezieht. Diese Auslegung stützt sich auf den Wortlaut der Vorschrift, die Systematik des Gesetzes, die Gesetzeshistorie und den Zweck der Regelung.
Geleistete Anzahlungen sind keine „anderen Forderungen“: Geleistete Anzahlungen stellen nach Ansicht des Gerichts keine auf Geld gerichteten Forderungen dar. Sie verkörpern vielmehr Sachleistungsansprüche, da der Leistende einen Anspruch auf Lieferung oder Leistung hat. Solange kein Rückforderungsanspruch besteht, bildet der Bilanzposten „geleistete Anzahlungen“ den Sachleistungsanspruch ab.
Stichtagsbezogene Betrachtung: Ein möglicher Rückforderungsanspruch, der nach dem maßgeblichen Stichtag entstehen könnte, ist im Erbschaftsteuerrecht unbeachtlich. Am Stichtag bestand im vorliegenden Fall lediglich der Sachleistungsanspruch.
Konsequenzen des Urteils:
Das Finanzgericht hat die Bescheide des Finanzamts dahingehend geändert, dass die geleisteten Anzahlungen nicht als Verwaltungsvermögen berücksichtigt werden.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil hat Bedeutung für die erbschaftsteuerliche Behandlung von Anzahlungen.
Es stellt klar, dass Anzahlungen nicht per se als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sind.
Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine auf Geld gerichtete Forderung handelt.
Das Urteil dürfte daher auch für andere Fälle relevant sein, in denen die erbschaftsteuerliche Behandlung von Anzahlungen streitig ist.
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